Zurück zur Startseite
14. April 2011 Klaus Lederer

Verbesserung von Transparenz

16. Wahlperiode - 81. Sitzung: Der rechtspolitische Sprecher, Dr. Klaus Lederer, zur Transparenz bei Managergehältern

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Als ich 2003 ins Abgeordnetenhaus gekommen bin, führten wir eine intensive Debatte, durchaus fraktionsübergreifend mit der SPD und den Grünen – die Christdemokraten und die FDP haben sich später auch angeschlossen – zu der Frage, wie man öffentliche Unternehmen solide und transparent aufstellen kann.

In dieser Zeit haben wir mit dem Public Corporate Governance Kodex und der Überarbeitung der Beteiligungshinweise begonnen, fortgesetzt haben wir mit neuen Besetzungsvorschriften für die Aufsichtsratsmitglieder, wir haben es geschafft, die Institution des Beteiligungsausschusses zu etablieren, und wir haben mit dem Transparenz- und Vergütungsgesetz von 2005, lieber Herr Kollege Wegner, zumindest etwas vorweggenommen, was später in NRW sicherlich detaillierter gemacht wurde als wir es 2005 in Berlin getan haben. Man kann aber schon sagen, dass Berlin da Trendsetter war, und darauf können wir alle ein bisschen stolz sein!

[Beifall bei der Linksfraktion und der SPD]

Es war eine Zeit, in der das Parlament handeln musste, denn die Konsequenzen aus Bankenskandal, Fehlsteuerung und Misswirtschaft in den öffentlichen Unternehmen Berlins, jedenfalls denjenigen, die noch nicht an die Wand gefahren und privatisiert worden waren, stellten eine ernsthafte Herausforderung für dieses Parlament dar. Es musste damit umgegangen werden, und wir erinnern uns alle an den paradigmatischen Buchtitel von Mathew D. Rose „Hauptstadt von Korruption und Filz“.

Wenn man zurückblickt und schaut, wo wir heute gelandet sind, kann man sagen, die Unternehmen Berlins werden durchaus anders, sie werden durchaus gut geführt. Verbesserung von Transparenz und guter Steuerung ist aber eine permanente Aufgabe, und insofern muss man da, wo sich Handlungsbedarf zeigt, auch Konsequenzen ziehen.

Der Handlungsbedarf beim Transparenz- und Vergütungsgesetz von 2005 lag auf der Hand. Es war damals ein großer Fortschritt, aber es hat sich als ein zu grobes Maß erwiesen, um die beabsichtigte Transparenz für Vergütungen von Vorständen und Geschäftsführungen in vergleichbarer Weise darzustellen. Wir hatten die Situation, dass Äpfel mit Birnen verglichen wurden. In jedem Sommerloch wurden die verschiedenen Vergütungen der unterschiedlichen Unternehmensleitungen nebeneinander gestellt, und es wurde gesagt, der verdient so viel, der andere verdient so wenig, was in gewisser Weise grotesk war.

Die reinen Zahlen sagen nämlich überhaupt nichts aus; sie sagen z. B. nichts darüber aus, wie es mit der Altersvorsorge steht, sie sagen nichts darüber aus, was variabel, was fix vereinbart war und wie die Kennziffern in die letztendlich ausgeschütteten Vergütungen eingeflossen sind. Unsere Kollegin Kolat hat bereits auf die einzelnen Details hingewiesen, die nach dem neuen Gesetz ausgewiesen werden müssen.

Wir haben einen ziemlich detaillierten Regelungsgehalt, wir haben die Einzelbestandteile, die bei Mehrheitsbeteiligungen Berlins sicherzustellen sind, bei den Minderheitsbeteiligungen des Landes Berlin gibt es eine Hinwirkungspflicht. Kollege Wegner hat darauf hingewiesen, dass dies problematisch sei.

Ich glaube, dass es aus anderen Gründen rechtssystematisch sinnvoll ist, es so zu tun, denn wir haben bei Minderheitsbeteiligungen die Einforderung der Hinwirkungspflicht zur Voraussetzung beim Eingehen einer Beteiligung nach der LHO gemacht. Genau genommen wären wir in der Situation, wenn das Land Berlin sich mit der Festsetzung dieser Bestandteile nicht durchsetzen kann, dass dann die Aufsichtsratvertreter des Landes Berlin zur Senatsfinanzverwaltung gehen und sagen müssten, die Voraussetzungen für die Beteiligung nach der LHO liegen nicht vor.

Das Land müsste dann nach dem Gesetz sofort die Beteiligung beenden. Das will wohl niemand in diesem Hause. In diesem Zwiespalt bewegen wir uns, und deswegen ist es richtig, dass es wie in jeder Kommunalordnung, wie in jeder anderen Landeshaushaltsordnung auch geregelt ist, dass es bei Minderheitsbeteiligung eine Hinwirkungspflicht gibt und die Aufsichtsratsvertreter alles tun müssen, um die Durchsetzung dieser Hinwirkungspflicht in dem Minderheitsbeteiligungsunternehmen sicherzustellen. Wir finden, dass dies der richtige Weg ist.

[Beifall bei der Linksfraktion]

Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass wir nicht mehr nur Vorstände und Geschäftsführer, sondern sämtliche Organe der Unternehmen in die Offenlegungspflicht einbeziehen. Wir haben auch die Typen von Unternehmen deutlich ausgeweitet, die betroffen sein sollen – auch Landesbetriebe, Sondervermögen, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und die institutionellen Zuwendungsempfänger bei außertariflicher Vergütung der Geschäftsführung. Auch das ist ein deutlicher Fortschritt und macht unser Transparenzgesetz zu einem deutlich schärferen Schwert als es das 2005er-Gesetz gewesen ist.

Wir haben Erfahrungen damit gesammelt, wir werden den Anforderungen an das Gesetz wesentlich deutlicher gerecht, und wenn es zukünftig gilt, weitere Schritte zu gehen – u. a. in dem Bereich, in dem wir derzeit noch rechtliche Unsicherheiten haben, z. B. bei nichtinstitutionellen Zuwendungsempfängern –, dann werden wir das diskutieren und dort ggfs. Nachbesserungen vornehmen.

Meine Fraktion kann sich für die Konstruktivität bei den Beratungen nur bedanken; wir können stolz auf dieses Gesetz sein, und deswegen werden wir ihm selbstverständlich zustimmen. Über nächste Schritte kann man künftig diskutieren, das ist im Miteinander in diesem Hause sicherlich auch möglich. – Vielen Dank!

[Beifall bei der SPD und der Linksfraktion]