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01.01.2001

Neues Lebenspartnerschaftsgesetz – Ende der Diskriminierung homosexueller Paare?

»ansprüche«

Dieser Artikel erschien im ersten Heft 2001 des Journals »ansprüche – forum demokratischer Juristinnen + Juristen«.

Als der Deutsche Bundestag am 10. November 2000 das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beschloss, beendete er vorerst [1] eine schwerbeladene Debatte um die Zukunft von Ehe, Familie und Abendland. Das neue Gesetz führt das familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft ein, normiert deren Eintragung, und knüpft an diese Eintragung Rechtsfolgen im Bereich des Familien-, Miet-, Erb-, Krankenversicherungs- und Ausländerrechtes. Das Gesamtvorhaben lehnt sich zum Teil an das Eherecht an. Die LebenspartnerInnen werden als Familienangehörige betrachtet, sie erhalten damit Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht. Aber bereits im Erbrecht und Mietrecht bleiben die Regelungen hinter denen für Ehegatten zurück. Ganz zu schweigen vom Ehegattensplitting, welches, ohnehin zu teuer und auf der finanzpolitischen Abschussliste, für gleichgeschlechtliche Paare nicht vorgesehen ist.

Die Koalition feiert den Entwurf als Anerkennung und Stabilisierung der Beziehung zwischen zwei Männern oder zwei Frauen [2] bzw. ausweislich des Gesetzestitels als Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften [3]. Der Gesetzesentwurf stünde nicht nur zur Verfassung, sondern auch zu den Prinzipien der drei großen Weltreligionen in Widerspruch, konstatiert dagegen die Rechtsopposition im Bundestag [4]. Diese Intervention war zu erwarten, und ist im übrigen für Juristinnen und Juristen nur in Bezug auf die Verfassung interessant. Aber die Budestagsmehrheit trägt die Koalition.

Also – alles in Butter in Sachen Gleichstellung homosexueller Paare?

Natürlich nicht. Rot und Grün hatten jeweils ein Versprechen einzulösen. Bereits seit Jahren reiste der Grünenabgeordnete Volker Beck mit dem Bekenntnis durch die „Homosexuellen-Community“, eine rotgrüne Koalition würde mit der Benachteiligung Homosexueller rigoros aufräumen. Warum mit dem LPartG gleichgeschlechtlichen Paaren Rechte verschlossen bleiben, die verschiedengeschlechtliche Paare genießen können, kann Volker Beck deshalb auch letztlich nur durch Schönreden vermitteln. „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten“ in Bezug auf heterosexuelle (Ehe-)Paare hatte er während der Arbeit am Gesetzentwurf als Zielvorstellung formuliert. Die SPD hat es da leichter. Sie hatte lediglich in der Koalitionsvereinbarung den Bündnisgrünen versprochen, ein Institut für homosexuelle Paare zu schaffen [5]. Dies hat sie eingelöst.

Aber es fiel auch ihr nicht ganz leicht. Denn der rechtspolitische Rahmen erwies sich wider Erwarten als sehr eng. Nach geltender Verfassungsrechtslage und gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei der Ehe nach Art. 6 GG um die grundsätzlich unauflösbare Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft [6]. Das vom Grundgesetzgeber, wie immer wieder betont wird, vorgefundene Institut der Ehe ist die auf freiem Entschluss von Mann und Frau beruhende und staatlich beurkundete Einehe. Dies schließt die „Öffnung“ der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich und verfassungskräftig aus. Eine Debatte über die derzeitige Fassung des Art. 6 GG und dessen Änderungsbedürftigkeit hatte die Koalition nicht im Sinn. Nachvollziehbar ist dies nur angesichts der Tatsache, dass eine verfassungsändernde Mehrheit nicht in Sicht, aber wohl schon in der SPD nicht vorhanden ist. Einen Ausweg daraus konnte also nur ein eigenständiges Rechtsinsitut bieten.

Doch bereits hier offenbart sich ein schwerwiegendes Dilemma: Das Bundesverfassungsgericht hat in Art. 6 GG eine verbindliche Wertentscheidung gesehen und aus diesem Artikel bereits in den fünfziger Jahren zwei Verpflichtungen des Staates abgeleitet [7]. Ehe und Familie seien nicht nur vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, sondern zu fördern. Darüber hinaus besteht das Verbot für die Staatsgewalt, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen. Dazu gehört auch das „Konkurrenzverbot“, welches staatliche Maßnahmen umfasst, die die Bereitschaft zur Eheschließung beeinträchtigen können. Aus diesem Verfassungsverständnis heraus ist das LPartG einer Reihe von Einwänden ausgesetzt, die im parlamentarischen Verfahren eine gewichtige Rolle spielten.

Gegner der eingetragenen Lebenspartnerschaft halten das Gesetz deshalb für verfassungswidrig, weil sie aus dem Wortlaut des Art. 6 GG ein besonderes staatliches Förderungsgebot für die Ehe ableiten. Wenn andere Institute mit weitergehenden Anlehnungen an das Eherecht neben die Ehe gestellt würden, wäre die Ehe nichts besonderes mehr. Die Ehe müsse vom Staat attraktiv gehalten werden, sonst drohe ihre Entleerung, langfristig ihre Auflösung. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei daher ein Angriff auf Art. 6 GG.

Seit die Familie in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr als Ehe mit Kindern verstanden wird, ist zumindest das Argument entleert, die besondere Förderungspflicht des Staates gegenüber der Ehe ergebe sich aus ihrer Bestimmtheit und Anlage zur Familienbildung. Nicht zuletzt trägt die veränderte Lebenswirklichkeit am Eingang des 21. Jahrhunderts eine solche Einordnung der Ehe nicht mehr.

Die Koalition versuchte dem Konkurrenzverbot bereits vorweg durch eine Beschränkung des LPartG auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu begegnen. Eine Konkurrenz sei bereits deshalb unmöglich, weil „die Wahl zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft nicht durch die Attraktivität dieser Lebensformen bestimmt sei, sondern durch die Quellorientierung der Beteiligten“ [8]. Mit dieser Beschränkung wurde eine dringend erforderliche Debatte beendet, bevor sie im Parlament überhaupt ernsthaft begonnen hat. Ein Teil der Privilegien der Ehe wird für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. Eine vollständige Gleichstellung heterosexueller Ehe und homosexueller Partnerschaft hält auch Volker Beck für verfassungsrechtlich unmöglich. Deshalb betont die Koalition auch um so mehr, das Homosexuelle trotz dieses „Homopartnerschaftssondergesetzes“ von nun an nicht mehr Bürgerinnen und Bürger zweiter Klasse seien [9]. Die Zurverfügungstellung einer „reduzierten Ehe“ begründet sie mit der "Wesensverschiedenheit" homosexueller Lebensgemeinschaften gegenüber der Ehe. Diese „Wesensverschiedenheit“ kann sie nicht erklären, weil es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelt. Volker Beck hat daher nur einen Teil seines Versprechens eingelöst.

Statt dessen hätte es einer Debatte um die Tauglichkeit von Art. 6 GG für die heutige Zeit bedurft. Diese hat die Koalition aber nicht nur nicht betrieben, sondern explizit verhindert. "Geheimverhandlungen" werden vom wissenschaftlich-humanitären komitee beklagt, die Rede ist von "überfallartiger Bekanntgabe" des Gesetzesentwurfs durch die Koalition [10]. Auch die PDS hat gerügt, dass keine generelle Debatte um eine grundlegende Reform des Familienrechts stattfand [11].

Nach (noch) herrschendem Rechtsverständnis stellt Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie als die Keimzelle jeder menschlichen Gesellschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden könne, unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung [12]. Diese Auslegung des Art. 6 Abs. 1 GG wurde bereits kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geprägt, und entsprach den damals herrschenden Moral- und Wertvorstellungen, aber auch dem damaligen Staatsverständnis. Der herkömmliche Charakter der Ehe sei naturrechtlich geprägt [13], trete aber heute zurück hinter dem Verständnis der Ehe als bürgerlichrechtlicher Vertrag. In das geltende deutsche Eherecht ist dies freilich noch nicht eingeflossen. Die Auflösung der durch Ehevertrag geschlossenen Gemeinschaft erfolgt nicht durch Kündigung, sondern das staatliche Gericht und nur aus engen Gründen, die der Gesetzgeber bestimmt. Diese weitgehende Einschränkung der Privatautonomie, Verträge in freier Gestaltung zu schließen und zu kündigen, bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung wird im besonderen Gegenstand des Ehevertrages gesehen, er erfasse als "Familienverhältnis" die Person als Ganzes und sei damit zugleich ein "sittliches Verhältnis". Demnach sei die juristische Seite von Ehe und Familie die geringste, die wichtigeren gehörten einem ganz anderen Gebiete als dem des Rechtes an: "Diese personal-sittliche Gemeinschaft bedeutet mehr als eine rechtlich geordnete Gemeinschaft von Tisch und Bett. Sie lebt aus der Selbstverpflichtung des Willens zu gegenseitiger Anerkennung, Achtung und Sorge füreinander" [14]. Mit dem Charakter dieser Bindung sei ein gegenseitiges Verrechnen der jeweiligen Leistungen und Verdienste [15] nicht vereinbar: "Weniger fremd mag es den sog.´nichtehelichen Lebensgemeinschaften`sein; das ist auch einer der Gründe dafür, dass diese Lebensgemeinschaften den Verfassungsschutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanspruchen können. Schon ihr Name ist irreführend: Aus sehr unterschiedlichem Kalkül eingegangen, erfassen sie nie die Person als Ganzes und sind kaum je eingegangen unter dem Anspruch lebenslanger Bindung. Stets will der einzelne sich dort vor allem frei für sich selbst halten. Das ist schon im Ansatz unvereinbar mit dem Wesen der Ehe und ihrem Bild in Art. 6 Abs. 1 GG". [16]

Die Koalition hat dieses archaische Normenverständnis indirekt angenommen, da heterosexuelle nichteheliche Lebensgemeinschaften das LPartG nicht nutzen können. Sie nimmt, das scheint das emanzipatorische Moment des Gesetzes zu sein, auch Homosexuelle in den von Eheprivilegien begünstigten Kreis auf. Allerdings nur eingeschränkt. Dies ist aber für sich genommen eine unmittelbare Abwertung jeglicher nichtehelicher Beziehungen, einschließlich der Lebenspartnerschaft. Mit dieser um das Problem des Art. 6 GG herum geführten Gesetzeslösung hat sich die Koalition darüber hinaus ein neues verfassungsrechtliches Problem eingehandelt. Dies haben CDU und CSU messerscharf erkannt und führen es der Koalition immer wieder vor: "Es gibt also ... viele andere Verantwortungsgemeinschaften, die gleich behandelt werden müssen - wenn man das regeln will - wie eine gleichgeschlechtliche Gemeinschaft. Sonst entsteht Diskriminierung gegenüber diesen Verantwortungsgemeinschaften, und es besteht die Möglichkeit der Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes genau so, wie es der Verfassungsminister Schily auch sieht und in seinen Brief an Herrn Struck dargelegt hat" [17].

Die Beschränkung des LPartG auf Menschen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen bevorzugt diese gegenüber Menschen in verschiedengeschlechtlichen Beziehungen. Sie können ein Rechtsinstitut nutzen, welches geringere Rechte und Pflichten konstituiert. Darin liegen Vorteile, die verschiedengeschlechtlichen Lebensgemeinschaften nur über die Ehe eröffnet sind [18]. Umgekehrt bestünde mit einer offeneren Auslegung des Art. 6 GG durchaus die Möglichkeit, ein eigenständiges Institut mit den gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Ehe zu entwickeln, welches den Verstoß gegen Art. 3 entfallen lassen würde. Dies hat die Koalition nicht gewagt.

Selbst wenn das Bundesverfassungsgericht diesen Verfassungsverstoß nicht zum Anlass nimmt, das LPartG für nichtig zu erklären - das Grundproblem ist nicht gelöst. Es sei nicht zu übersehen, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt, resümiert die Rechtswissenschaft schon seit den siebziger Jahren. Scheitert diese, so fehlen spezielle rechtliche Regelungen, um die dann auftretenden Konflikte zu lösen. Haben die Partner gemeinsame Kinder, so ergeben sich weitere Probleme [19]. Für diese Paare ist das LPartG keine Alternative. Noch komplizierter wird es, wenn der Regelungsbedarf für Alterspartnerschaften zwischen Geschwistern, das Zusammenleben ohne sexuelle Kontakte oder die Wahrnehmung von Fürsorge und Verantwortung zwischen Nichtfamilienangehörigen in die Debatte einbezogen werden. Denn eine weiterhin bestehende ernsthafte Herausforderung an den Gesetzgeber ist die rechtliche Absicherung von neuen Lebensweisen in ihrer ganzen Breite. Nötig ist eine umfassende Reform des Art. 6 GG und des geltenden Familienrechtes.

Völlig zurecht wird daher das Gesetz als eine Mischung aus Halbherzigkeit und Wagemut bezeichnet, welche die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen wie Antidiskriminierung mit dem (den gesellschaftlichen Konfliktlagen zunehmend nicht mehr gerecht werdenden) Schutz von Ehe und Familie in Einklang zu bringen versucht [20]. Das LPartG schreibt tatsächlich, wie die Abgeordnete Schenk im Plenum des Deutschen Bundestags betont hat, Diskriminierung eher fest, als es sie beseitigt, und „dies um so mehr, wenn nach der zu erwartenden Ablehnung der zustimmungsbedürftigen Teile im Bundesrat ein Torso mit einem extremen Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten übrig bleiben wird“ [21].

Anmerkungen
  1. Am Freitag, dem 8. Dezember 2000 hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen, nachdem es den von der Koalition „ausgesplitteten“ zustimmungspflichtigen Teil des LPartG (LPartErgG), betreffend beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Normen, abgelehnt hatte; vgl. AP-Pressemitteilung vom 8. 12. 2000.
  2. Abg. Margot von Renesse (SPD) in der 31. Sitzung des Deutschen Bundestages; BT-Plenarprotokoll 14/131, S. 12610.
  3. Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz); BT-Drs. 14/3751
  4. Abg. Norbert Geis (CDU/CSU); ebd., S. 12615.
  5. Koalitionsvereinbarung zwischen der SPD und Bündnis90/Die Grünen vom 20. 10. 1998, Abschnitt IX.
  6. BVerfGE 53, 224,<245>; 62, 323,<330>.
  7. BVerfGE 6, 55,<76>.
  8. Sachverständiger Bruns auf der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu den Gesetzesentwürfen der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen und der Fraktion der FDP am 19. September 2000 in Berlin; in: Protokoll der 59. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 9.
  9. Abg. Volker Beck (Bündnis 90/Die Grünen) in der 131. Sitzung des Deutschen Bundestages, BT-Plenarprotokoll 14/131, S. 12613.
  10. Presseerklärung des Lesbisch-schwulen Signals, Köln, 3. Juli 2000.
  11. Abgeordnete Christina Schenk (PDS) in der 131. Sitzung des Deutschen Bundestages, BT-Plenarprotokoll 14/131, S. 12620.
  12. So in BVerfGE 6, 72; 80, 92.
  13. Strittig. Nach anderer Ansicht ist der Schutz der Ehe nur im Rahmen seiner gesetzlichen bürgerlich-rechtlichen Ausformung geschützt und gewährleistet. Ich halte eine solche Ansicht für eine rechtsdogmatisch sehr schwierige Position. Denn der Schutzgehalt eines Grundrechtes, wie es Art. 6 GG ist, kann nicht durch einfaches Gesetz bestimmt werden. Sonst stünde es dem Verfassungsgeber frei, die Reichweite der Verfassung durch einfache Gesetze zu beschränken oder auszuhöhlen.
  14. Lecheler in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechtes, § 133, Rz. 24.
  15. ...wie beim bürgerlich-rechtlichen Vertrag.
  16. Lecheler, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechtes, § 133, Rz. 25.
  17. Abg. Norbert Geis (CDU/CSU) in der 131. Sitzung des Deutschen Bundestages, BT-Plenarprotokoll 14/131, S. 12614.
  18. Auf dieses Problem haben beispielsweise die Sachverständigen Sachs und Schwab in der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses hingewiesen, in: Protokoll der 59. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 31, 32.
  19. Hesselberger, Das Grundgesetz, Neuwied und Frankfurt a.M., 1990, Art. 6 Rz. 4.
  20. Sachverständiger Etgeton auf der Öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses; in: Protokoll der 59. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 21.
  21. Abg. Christina Schenk (PDS) in der 131. Sitzung des Deutschen Bundestages, BT-Plenarprotokoll 14/131, S. 12619.