Eine Reihe von vornehmlich konservativ geführten Bundesländern plant im Gefolge der jüngsten Verfassungsgerichtsentscheidung zur religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates gegenwärtig die Einführung von Gesetzen, mit denen es muslimischen Lehrerinnen verboten werden soll, in Schulen Kopftücher als Symbole ihres religiösen Bekenntnisses zu tragen. Die Berliner Senatoren Böger und Körting wollen sogar noch weiter gehen und die Bekleidungsvorschrift auf alle religiösen Symbole und auf den gesamten Bereich des öffentlichen Dienstes ausdehnen. Dies alles hat eine breite öffentliche Diskussion bewirkt, in der vieles miteinander vermengt wird und viele Irritationen deutlich geworden sind. Das Papier zeichnet die Hintergründe der rechtspolitischen Debatte nach, die dem „Kopftuchurteil" des Bundesverfassungsgerichts vorausging, und befasst sich mit den zugrunde liegenden Konzeptionen und Problemen und Konsequenzen bei gesetzgeberischen Maßnahmen.
Eine Lehrerin muslimischen Glaubens bestand die Staatsprüfungen für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen und beantragte die Einstellung in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg. Die Schulbehörde lehnte dies ab, weil die Frau bereits erklärt hatte, dass sie auf das Tragen eines religiös motivierten Kopftuchs auch im Unterricht nicht verzichten wolle, weil es ein Merkmal ihrer Persönlichkeit sei. Damit, so die Argumentation, sei die Bewerberin für den Schuldienst ungeeignet, ihr fehlten die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung. Als Lehrerin sei sie Repräsentantin des Staates für die Werte und Normen der Grundordnung, wozu an entscheidender Stelle das Gebot der Toleranz gehöre. Das Tragen des Kopftuchs sei mit dem Neutralitätsgebot nicht vereinbar, weil die Wahrung der Religionsfreiheit voraussetze, dass die Mitglieder der verschiedenen Religionsgemeinschaften mit dazu beitrügen, Religion vor politischer Vereinnahmung zu schützen, die religiöse Vielfalt gewahrt und zugleich die gesellschaftliche Desintegration vermieden werde. Die gegen diesen Bescheid eingelegte Klage der Frau wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen[1], auch Berufung und Revision dagegen blieben erfolglos.[2] Die Gerichte betonen zunächst, dass die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1, 2 GG das Recht umfasse, an kultischen Handlungen teilzunehmen, die der Glaube vorschreibe oder in denen er Ausdruck finde. Dazu zähle auch das Tragen von Symbolen, in denen sich Glaube und Bekenntnis darstellen. Im Gegenzug habe jedermann das Recht, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben (negative Religionsfreiheit). Die negative Religionsfreiheit erstrecke sich grundsätzlich nicht auf das Recht, von fremden Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Hier sei jedoch aufgrund der allgemeinen Schulpflicht – anders als im Alltag – eine „vom Staat geschaffene Lage" gegeben, in der „der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens (...) ausgesetzt ist."[3] Insoweit sei auch das elterliche Erziehungsrecht des Art. 6 Abs. 2 GG zu beachten und zu wahren, das die verfassungsrechtlich geschützte Befugnis vermittle, „die Kinder von Glaubensüberzeugungen fern zu halten, die den Eltern als falsch oder schädlich erscheinen."[4] Es liegt also eine Kollision verschiedener Grundrechte vor, die hiernach „zu Ungunsten" der Bewerberin „aufzulösen" ist: Grundrechte könnten zwar auch von Staatsbediensteten in Anspruch genommen werden, diese stünden aber gleichsam „im Staat" und wären daher mit besonderen Pflichten belastet. Deshalb sei der Ausgleich zwischen Grundrechten der Beamten und den ihm gegenüber dem Staat obliegenden Dienstpflichten dahingehend vorzunehmen, dass jedenfalls „für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlich zu fordernde Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten im Dienst einschränken."[5] Dazu gehöre auch die Achtung der staatlichen Neutralitätspflicht, deren Repräsentanz der Lehrerschaft gegenüber Schülern und Eltern aufgegeben ist.[6] Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Bewerberin die Kinder nicht religiös missionieren, sondern sich in Glaubensfragen zurückhalten werde, liege in der „Signalwirkung" des Kopftuchs[7] im Schulunterricht – unabhängig von dokumentierten Einzelfällen – die Gefahr der religiösen Beeinflussung, die mit dem gebotenen Schutz der negativen Bekenntnisfreiheit nicht mehr zu vereinbaren sei: „Das Grundschulalter ist zudem eine wichtige Prägephase für Charakter und Wertvorstellungen. Grundschüler sind kaum in der Lage, die religiöse Motivation für das Kopftuchtragen intellektuell zu verarbeiten und sich bewusst für Toleranz und Kritik zu entscheiden. Daraus ergibt sich die Gefahr einer, wenn auch ungewollten, Beeinflussung durch den als Respektperson empfundenen Lehrer."[8] Die Absicht des Kopftuchtragens beeinträchtige ferner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die „friedliche Koexistenz" unterschiedlicher religiöser Überzeugungen[9]; die nicht fernliegende Gefahr elterlicher Proteste behindere die „universelle Einsetzbarkeit" der Bewerberin, woraus ein Eignungsmangel resultiere.[10]Das Bundesverfassungsgericht hat der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde der Bewerberin stattgegeben.[11] Die Absicht des Kopftuchtragens begründe für sich keinen Eignungsmangel, da sich die Bewerberin auf das „in enger Beziehung zum obersten Verfassungswert der Menschenwürde" stehende religiöse Motiv berufen könne. Hierin liege im übrigen der Unterschied zum „Kruzifix"-Urteil, bei dem es um auf Veranlassung der Schulbehörde eingesetzte religiöse Ausdrucksmittel ging. Das Gericht hebt weiterhin hervor, dass im Tragen eines Kopftuchs nicht das konkrete Verhalten der Bewerberin – der Versuch einer gezielten Beeinflussung oder gar Missionierung – in Rede steht, sondern nur die „abstrakte Gefahr" einer Beeinflussung anvertrauter Schulkinder oder schulischer Konflikte. Daraus allein könne aber eine beamtenrechtliche Dienstpflicht, in der Schule auf die Betätigung dieser eigenen Glaubensüberzeugung zu verzichten, nicht abgeleitet werden. Die gesetzlich fixierten Regelungen gäben indes nichts her, insbesondere bestehe für Lehrer keine Regelung über eine bestimmte Dienstkleidung.[12] Im sensiblen Feld des Ausgleichs kollidierender Grundrechte sei es Aufgabe der Legislative, das Maß der Einbeziehung religiöser Bezüge in den schulischen Bereich unter sich wandelnden gesellschaftlichen Verhältnissen und zunehmender weltanschaulich-religiöser Pluralität neu zu justieren. Dazu gehöre auch das Recht, eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage zu schaffen, die „für Lehrkräfte Konkretisierungen ihrer allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten auch in Bezug auf ihr äußeres Auftreten ergeben"[13]: „Das unvermeidliche Spannungsverhältnis zwischen positiver Glaubensfreiheit eines Lehrers einerseits und der staatlichen Pflicht zu weltanschaulich-religiöser Neutralität, dem Erziehungsrecht der Eltern sowie der negativen Glaubensfreiheit der Schüler andererseits unter Berücksichtigung des Toleranzgebotes zu lösen, obliegt dem demokratischen Landesgesetzgeber, der im öffentlichen Willensbildungsprozess einen für alle zumutbaren Kompromiss zu suchen hat."[14] Da es sich bei der Konstituierung einer solchen Pflicht um einen erheblichen Eingriff in die Glaubensfreiheit der Betroffenen handele, sei diese nur verfassungsvereinbar, wenn „Angehörige unterschiedlicher Religionsgemeinschaften dabei gleich behandelt werden."[15]
Die Auswahl und Ernennung von Beamten ist wegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Niemand darf wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden, die Zulassung hat unabhängig von einem religiösen Bekenntnis zu erfolgen, Bewerbern dürfen insoweit keine Nachteile irgendwelcher Art entstehen. Daraus ergibt sich, dass niemandem sein Bekenntnis zu einer Religion vorgehalten werden darf. Das Fehlen der Eignung wegen des Glaubens und ihres nach außen gewendeten Bekenntnisses kann anhand des Kopftuchtragens nicht „indiziert" werden, vielmehr sind die Pflichten eines Beamten anhand des konkret anvertrauten Amtes zu bestimmen.[16] In der Schule treffen Staatlichkeit und gesellschaftliche Lebenswirklichkeit konkret aufeinander – sie sind in Gestalt von staatlichen Erziehungs- und Unterrichtszielen und unterschiedlichster Haltungen und Sichtweisen präsent, die Bewältigung dieser Lage liegt in pädagogischer Verantwortung des Lehrpersonals. Die Haltungen und Sichtweisen der Lehrerinnen und Lehrer sind in diesem „Realverhältnis" nicht etwa lebensfremd auszublenden. In der Zurücknahme der eigenen Haltung, im verantwortungsvollen und toleranten Moderieren und Akzeptieren der Wertvorstellungen der Anderen liegt die Aufgabe der Pädagogik. Die Grenze des Verhaltens einer Lehrerin oder eines Lehrers in ihrer Kleiderordnung mit Bekenntnischarakter ist deshalb erst dann zu beanstanden, wenn sie die gebotene Toleranzgrenze eindeutig überschreitet oder durch sie der Schulfrieden nachhaltig gestört wird[17] Die Toleranzgrenze ist aber nicht abstrakt zu bestimmen, schon gar nicht, indem auf Grundlage der Glaubensfreiheit (der Anderen) und des Erziehungsauftrags pauschal die Verheimlichung von Existenz und Inhalt des Bekenntnisses verlangt werden kann. Anhand einer „objektiven" Signalwirkung kann auch nicht der Vor- oder Nachrang eines Bekenntnisses festgemacht werden, „auch die Andersheit oder Ungewohntheit islamischer Bekenntnisformen kann in einer Schule, die dazu erziehen soll, die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen und die Beziehungen zu anderen Menschen unter anderem nach dem Grundsatz der Toleranz zu gestalten, nicht zu deren Zurückdrängung oder Ungleichbehandlung, die zudem diskriminierend wäre, führen."[18] Das Kopftuch allein kann deshalb niemals zu einer Beanstandung führen, weil es – wenngleich auffällig – mit dem Kreuz an der Halskette oder der Kippa vergleichbar, das Bekenntnis lediglich zum Ausdruck bringt. Wenn die Verwaltungsgerichte im „Kopftuch"-Verfahren auf „suggestive Wirkungen" bei den Schülern abstellen, so ist mit dem VG Lüneburg darauf hinzuweisen, dass „Charakter und Wirkung des Kopftuchs (...) nicht losgelöst von seiner Trägerin" gesehen werden könne, denn diese wirke im Unterricht mit ihrer gesamten Persönlichkeit.[19] Entscheidend ist und bleibt insoweit das Unterrichtsverhalten von Pädagoginnen und Pädagogen, und jenes ist zulässigerweise Maßstab für die Eignungsprüfung. In diesem Aspekt liegt eine Schwäche des BVerfG-Urteils, was von der abweichenden Meinung der Senatsminderheit[20] – wenngleich mit anderen Folgerungen – auf den Punkt gebracht wird. Die Unterscheidung zwischen „abstrakter" und „konkreter Gefahr", die sich an das Polizeirecht anlehnt, mag zwar den gesetzlichen Regelungsstrukturen für Innenbehörden nahe stehen, ist aber kein geeignetes Maß für den Ausgleich individueller grundrechtlicher Handlungsfreiräume im Staat des Grundgesetzes. Die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten rückt nämlich so in die Nähe „latenter öffentlicher Gefahrerzeugung", das Grundrecht der Glaubensfreiheit läuft nach oberflächlicher Interpretation auf das Recht der Mehrheit hinaus, ihren „objektiven" Begriff von der individuellen Lebensentscheidung Einzelner zum Maßstab zulässiger Toleranz zu erklären. Kommt es gerade auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, dürfte es für die Landesgesetzgeber schwer sein, auf Grundlage eines generellen und abstrakten Gesetzes eine allgemeine, in Sachen Glaubensfreiheit ausgewogene und kompromissorientierte Lösung zu finden, die der Ausübung der Bekenntnisfreiheit aller Beteiligten gerecht wird und sich nicht faktisch als verfassungswidriger Ausschluss von Teilen und bestimmter gläubiger Menschen aus dem Schuldienst erweist.[21] Eine solche Lösung müsste dann vom Verfassungsgericht sogleich wieder kassiert werden. Alle diesbezüglich diffizilen Fragen hat das Verfassungsgericht allerdings offen gelassen.[22]
gesellschaftlicher Offenheit oder „Kulturstaats"-Räson?Der Staat des Grundgesetzes ist bekenntnisneutral, er verordnet keine Religion oder identifiziert sich mit einer solchen (Prinzip der Nichtidentifikation). Da der Staat den Bürgern nicht abstrakt und anonym entgegentritt, sondern in Gestalt der Beamten und Angestellten, sind diesen zu Sicherung der Nichtidentifikation Verhaltenspflichten auferlegt.[23] Wird um die „verfassungsrechtlich gebotene" Weite dieser Verhaltenspflichten gestritten, so ist in Rechnung zu stellen, dass das Grundgesetz selbst die Verpflichtung zur staatlichen Neutralität offen gestaltet hat. Konsens ist nur, dass (verfassungsrechtlich ableitbare) Verhaltenspflichten dort beginnen, wo die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags beeinträchtigt ist.[24] Im übrigen herrscht Streit um die Frage, ob Neutralität eher als Negation jeglicher religiösen gesellschaftlichen Realitäten im staatlich veranstalteten bzw. öffentlichen Raum (Laizismus) oder als offene, realitätsbezogene und die gegebene Pluralität offensiv berücksichtigende und aufgreifende Toleranz (übergreifende, offene und respektierende Neutralität) zu begreifen ist. In der Vergangenheit neigte die Rechtsprechung deutlich zu einer offenen, die Individualität bejahenden Neutralität, die Toleranz als gesellschaftsgerichtete Verpflichtung aller zur gegenseitigen Akzeptanz und Offenheit. Dies entspricht nicht zuletzt den gewachsenen und historischen Strukturen in Deutschland, denen ein offenes Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften und das Respektieren religiöser Bekenntnisse im öffentlichen Leben und Bewusstsein eigen ist.[25] Nun kann es sein, dass sich gesellschaftliche Bedingungen in einer Weise ändern, dass das Neutralitätsverständnis im Verhältnis zwischen öffentlicher/staatlicher Sphäre und Privatsphäre – zu Ungunsten der Freiräume zum religiösen Bekenntnis durch Recht „zu verschieben" oder neu auszurichten wäre. Die Verfassung lässt das – unter Wahrung verfassungsrechtlicher Grundsätze – in einem gewissen Maße zu. Protagonisten einer solchen Neubestimmung müssten dann aber erklären, wie das zustande gebracht werden, was dies bezwecken soll und was sie sich davon – konkret und nachvollziehbar – für Folgen versprechen. In der Kopftuch-Diskussion fehlt es daran.´Wenig Glaubwürdigkeit kommt denjenigen zu, die ausschließlich das Verbot des Kopftuchtragens an Schulen verfechten, weil es Ausdruck einer bestimmten (politischen!) Gesinnung und des Willens zu deren Manifestation sei. Auch sie berufen sich auf die „staatliche Neutralität" und versuchen - über die politische und „wertebezogene" Aufladung der Symbolik - Kopftücher als verfassungswerte-widrig (weil gegen Gleichberechtigung, Demokratie, Pluralität und Toleranz)[26], Kreuze aber als Ausdruck „humanistischer westlicher Werte" oder eines „christlich-abendländischen Grundkonsenses" einzustufen und damit eine – von der Religion an sich und ihrem Bekenntnis gleichsam „abgelöst" – einzustufen. Diese Neutralität ist selbstverständlich eine leicht zu durchschauende einseitige Parteinahme für das Christentum. Dies fällt auf, wenn es etwa heißt: Insbesondere ergebe sich aus den Verfassungsvorschriften Baden-Württembergs, dass die Jugend „in Ehrfurcht vor Gott und im Geist der christlichen Nächstenliebe" zu erziehen sei, woraus abgeleitet wird, dass „für Lehrer, die nichtchristlichen Religionen anhängen, die Religionsausübung im Dienst wohl nur unter engeren Voraussetzungen möglich ist als dies bei Lehrern der Fall ist, die christlichen Religionen anhängen."[27] Derartiger Umdefinierung von religiösen Bekenntnissen zu angeblich dahinter stehenden „politischen Ansichten und Haltungen" oder beabsichtigten „politischen Demonstrationen" wird Tür und Tor geöffnet durch alle Rechtsansichten, die auf die „objektive Wirkung" der Symbole abstellen, ohne das Verhalten der betroffenen Person überhaupt nur zu berücksichtigen.[28] Denn indem das Kopftuch als „abstrakte Gefahr" für die wertegebundene Erziehung der Schüler und als permanente potentielle Bedrohung des Schulfriedens betrachtet wird (es ist mir nicht bekannt, ob die Einstellung einer Lehrerin oder eines Lehrers am Tragen eines Kreuzes gescheitert wäre), wird dessen Trägerin „implizit für den unterstellten Absolutheitsanspruch und die behauptete politische Intoleranz des Islam in seiner Gesamtheit verantwortlich gemacht, also gewissermaßen in `Sippenhaft` genommen, obwohl sie sich selbst nicht hat das Geringste zuschulden kommen lassen."[29] Die individuelle Bewertung findet nicht mehr statt und von Respekt vor dem anderen Glaubensbekenntnis kann wohl nicht mehr die Rede sein. Hier wird das Neutralitätsgebot umgeschrieben in ein Hegemoniegebot der Wahrung von Besitzständen der angestammten Religionsgemeinschaften, für das definitorisch alle progressiven Werte des Grundgesetzes mainstream-religiös und konformistisch beim Christentum vereinnahmt werden.[30] Dass sich im übrigen sofort die Frage aufdrängt, wie es mit der „objektiven Signalwirkung" anderer religiöser Bekenntnisse in Kleidung und Aussehen bestellt ist, dürfte einleuchtend sein. Es obliegt dann also der herrschenden Ansicht die Definitionsgewalt, welche „objektive Signalwirkung" gerade noch und welche nicht mehr zulässig sein soll, um das Toleranzgebot zu wahren?
Wenig Glaubwürdigkeit strahlen aber auch die Protagonisten aus, die religiöse Symbole bei Lehrerinnen und Lehrern bzw. öffentlichen Bediensteten überhaupt ausschließen und verbieten wollen. Denn auch diejenigen treffen, gewollt oder ungewollt (?), mit einer solchen Anordnung alle diejenigen besonders hart und mit ausschließenden Folgen, die auf das Tragen eines religiösen Symbols aus eigenen Motiven nicht verzichten wollen oder es aus (vom Staat nicht zu bewertender) individueller religiöser Überzeugung nur in Ausnahmesituationen (und nur im Konflikt zwischen Handlungsnotwendigkeiten in einer konkreten Situation und persönlicher Lebensentscheidung) können. Deshalb müssen auch sie – zumal angesichts der permanenten faktischen Bevorzugung christlicher Bekenntnisse in der deutschen Mehrheitsgesellschaft und durch staatliche Politik – sich zumindest fragen lassen, ob sie sich des Signals in der deutschen Bevölkerung bewusst sind, welches damit ausgesendet wird. Auch sie folgen im übrigen, schon wenn sie die Notwendigkeit der allgemeinen Untersagung religiöser Symbole begründen, den gleichen Stigmata und Aufladungen, die der ersten Argumentation zugrunde liegen. Es geht gegenwärtig nicht um Kreuze, sondern um Kopftücher, um ihre unterstellten oder objektiv bestimmbaren Wirkungen, ihren Symbolgehalt, um die Wahrhaftigkeit der Überzeugung, in Ausübung des eigenen religiösen Identität ein Kopftuch tragen zu müssen.
Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes schien es – verfolgt man die Debatte – ein Bedürfnis für eine „religionsfreiere" Staatlichkeit von Seiten der Konservativen, aber auch der Senatoren Körting und Böger, nicht zu geben. Auch wird in der Bundesrepublik derzeit nicht über die Einstellung öffentlicher Förderung und Unterstützung von Religionsunterricht – vornehmlich der christlichen Konfessionen – diskutiert. Es ist der „Toleranzverstoß" des Kopftuchtragens, der zum Anlass der Diskussion um eine gesetzliche Regelung geworden ist. Demgegenüber sollten sich die Protagonisten zunächst überlegen, wie viel Respekt vor dem Anderen (Toleranz) darin steckt, wenn die christlich-demokratisch dominierten deutschen Gesetzgeber oder deutsche Behördenleiter eine Muslima darüber „belehren, (...) auf welcher Motivation ihr Verhalten vermeintlich in Wahrheit beruhe, welche Bedeutung das Kopftuch in Wahrheit habe und dass dessen Tragen keineswegs verbindlich vorgeschrieben sei".[31] Und sie müssen darüber hinaus beantworten, wie – unter Berücksichtigung des Einzelfalls und mittels Ausgleichs der im Konkreten kollidierenden Interessen und Rechtsgüter, unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips – eine qua Definition abstrakte gesetzliche Regelung aussehen soll, die alle Religionen rechtlich und faktisch gleich behandelt, indem sie generell alle „objektiv" religiösen Symbole ausschließt.
Hier wäre die Frage zu stellen, wie und durch wen „objektiv" religiöse Symbole zwischen Modeaccessoire und eindeutigem Bekenntnis festgelegt werden sollen, ohne dass Staatlichkeit einzelne religiöse Bekenntnisse bewertet, bzw. ob zukünftig eher Symbolkataloge ausgereicht werden sollten oder Semiotikkenntnisse zu den Laufbahnvoraussetzungen von Schulleiterinnen und Schulleitern bzw. Bediensteten der Personalbehörden gehören werden. Es könnte insoweit auch über das Symbolisch-Signalhafte gestritten werden, welches dem Tragen eines Bartes aus religiöser Überzeugung bei einem männlichen Bewerber innewohnen mag. Soweit mir bekannt ist, hat der Innensenator inzwischen sogar die Unterscheidung kleinerer und größerer Symbole vorgeschlagen, was angesichts der dadurch erzeugten faktischen Differenzierung zwischen einzelnen religiösen Bekleidungsvorschriften (bei feststehender Größe, wie im Fall des Kopftuchs) und Bekenntnisse überdies wieder problematisch ist. Staat kann nicht Toleranz dekretieren. Schon gar nicht dadurch, dass er – wie hier – die „objektive Wirkung" von Symbolen eines Glaubensbekenntnisses, abgekoppelt von den individuellen Motivationen, zum Maßstab für Tolerierbarkeit und Nicht-Tolerierbarkeit macht und damit für einfache Lösungen jenseits des Spannungsverhältnisses zwischen Akzeptanz und Ablehnung konkret erfasster Hintergründe fremder und ungewohnter religiöser Bekenntnisse Partei ergreift. Der Bewährungsraum für Toleranz ist die Gesellschaft, hier liegt die Aufgabe von Respekt und Anerkennung auch demjenigen gegenüber, der nicht geteilte Überzeugungen verficht. Das heißt nicht, dass ein solcher Lernprozess einer Gesellschaft konflikt- und reibungsfrei abläuft und ablaufen kann. Die Übung von Toleranz dort auszuschließen, wo ihre Erprobung beginnt, nämlich in der Schule, dürfte für Konfliktfähigkeit, Offenheit und tolerante Auseinandersetzungsfähigkeit aller Beteiligten ein Bärendienst sein.
Als Argument für eine Verbotslösung wird sodann noch ins Feld geführt, dass der Staat zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern berufen sei und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe (Art. 3 Abs. 2 GG).[32] Zum einen dürfte es jedoch der Vielfalt individueller Motive für Bekenntnis und Lebensweise nicht gerecht werden, wenn das Symbol als Synonym für Frauenunterdrückung an sich herhalten muss. Es mag schwer fallen, sich eine kopftuchtragende Frau als emanzipierte Persönlichkeit vorzustellen – das Kopftuch allein widerlegt aber nicht, dass dies möglich ist, weil es keinen Rückschluss auf die individuelle Haltung seiner Trägerin zulässt. Es mag nämlich vielleicht genau das Gegenteil der Fall sein. Wer dies ausschließt, traut anderen – etwa den Schülerinnen und Schülern – nicht zu, „die Lehrerin mit Kopftuch als Repräsentantin eines gleichberechtigten Frauenideals wahrzunehmen" und projiziert so sein „eigenes Fremdheitsgefühl gegenüber der Frau auf die Schüler"[33]. Im übrigen stellt sich auch hier die Glaubwürdigkeitsfrage einer Sichtweise und Politik, die in einem solchen Fall den Emanzipationsapostel spielt, obwohl selbst die tatsächliche Gleichberechtigung der Geschlechter im mehrheitsgesellschaftlichen Traditions- und Kulturzusammenhang aufgrund staatlicher Veranstaltung immer wieder an faktische Grenzen stößt oder – nicht zuletzt aufgrund christlich geprägter Ideale vom Zusammenleben der Geschlechter – Inkonsequenzen offenbart.
Die Glaubensfreiheit erweist sich als ein sehr persönliches Recht, nämlich als Recht zu individuellen Überzeugungen, die in der eigenen Lebensführung Ausdruck finden dürfen. Sie korrespondiert mit einem bürgerlich verfassten Staat, der nach seiner Verfassung die Selbstentfaltung der Person ermöglichen und schützen soll, ohne sie bei der Wahl des Lebensstils und dem Stil der Lebensführung zu bevormunden.[34] Der Staat des Grundgesetzes ist „überzeugungsfrei", als er keine Wahrheit in Angelegenheiten persönlicher Lebensentwürfe für sich beanspruchen darf. „Insbesondere ist dem Staat eine Bewertung der sich in Bekleidungsvorschriften offenbarenden religiösen Anschauungen nicht gestattet."[35] Auch das Urteil des BVerfG trägt diese Diktion im Grunde erneut in sich.[36] Aufgrund dessen ist dort von Ausgleich, Ausgewogenheit, ja sogar einem „Kompromiss" zwischen den einzelnen Grundrechtsbeteiligten die Rede. Die abstrakte Zurückdrängung oder Negation des einen Grundrechts gegenüber dem anderen ist niemals ein ausgleichender Kompromiss, sondern offenbart ihrerseits ein Toleranzverständnis, das von jeder Minderheit verlangt, sich dem Verhalten und der Ansicht der Mehrheit – ohne Anlass für Konflikte zu bieten und stillschweigend – unterzuordnen, um der letzteren ihre Entfaltung nicht zu behindern. Es wäre deshalb gleichermaßen an der Zeit, mit der wirklichkeitsfernen Fiktion der neutralen Lehrerpersönlichkeit aufzuräumen, die unter absoluter Zurücknahme ihrer eigenen Persönlichkeit abstrakte und qua Grundgesetz feststehende „überkommene Werte und Grundsätze" „objektiv" vermittelt. Denn gemäß der hier vertretenen wirklichkeitsbezogenen Betrachtung der Grundrechtsbedeutung kann die Religionsfreiheit nur als regulatives Sozialprinzip begriffen werden, welches die Wirksamkeit geistiger Freiheit grundsätzlich in allen sozialen Wirkungszusammenhängen der Gesellschaft gewährleistet.[37] Dies schließt eine leitkulturell orientierte „Ideologiejurisprudenz"[38] aus. Im Zusammenhang damit ist an die spezifischen gesellschaftlichen und historischen Bedingungen zu erinnern, die zur Errichtung laizistischer Strukturen in anderen Nationalstaaten geführt haben[39] und die mit der derzeitigen Situation in Deutschland kaum vergleichbar sind: weder droht hier eine Vereinnahmung oder „Unterwanderung" des Staates durch eine Religionsgemeinschaft und ihre gesellschaftliche Wirkung, noch bedarf es hier eine strengen Abgrenzung des Staates von den individuellen Glaubensüberzeugungen, um konfessionelle Bürgerkriege oder Unruhe zu verhindern und das religiöse Bekenntnis in den Bereich der engsten Privatsphäre zurückzudrängen.
Es muss nach allem nicht mehr hervorgehoben werden, dass die Forderung nach einem Kopftuchverbot für muslimische Schülerinnen[40] nicht nur die konsequenteWeiterverfolgung der doppelzüngigen Neutralitätsposition ist, die im Verbot für die Lehrerschaft bereits durchklingt. Da dieser Vorschlag unterstellt, dass mit dem Tragen eines Kopftuchs „der Unterricht nicht mehr normal stattfinden kann", negiert er die Religionsfreiheit einzelner und reduziert sie auf ein disponibles Gut, welches je nach Mainstreamposition auf- oder abgewertet, aber jedenfalls durch jede zu erwartende Ablehnung einfach außer Kraft gesetzt werden kann. Dies ist mit offener Neutralität nicht vereinbar, dürfte – aufgrund einseitiger Auflösung des Konflikts zugunsten der „Kulturstaats"-Räson – verfassungswidrig sein und stellt das gegenwärtige Verhältnis zwischen den individuellen Bekenntnissen und staatlicher Intervention grundsätzlich in Frage. Dass hier die Vorstellung laizistischer deutscher Staatlichkeit Triebkraft ist, darf wohl bezweifelt werden. Wer die gesetzliche Bekleidungsregel in der Schule will und für sinnvoll hält, wird es jedoch schwer haben, die Notwendigkeit, Tauglichkeit und Eignung eines solchen Schrittes zu „mehr Neutralität" auch im Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten beteiligter Schülerinnen und Schüler bzw. Eltern plausibel zu widerlegen.