Diese Betrachtung wurde für die Broschüre VS-VERTRAULICH!, 1997 herausgegeben von der PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus von Berlin, verfasst.
Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides verlieren.
Benjamin Franklin
Ausgangspunkt für die Rechtfertigung institutionalisierten Verfassungsschutzes ist die Begrifflichkeit der „streitbaren Demokratie" in der Bundesrepublik, die sich gegen Verfassungsfeinde zur Wehr setzen muß. Die Verfassungsschutzbehörden dienen dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder.
Dieser Ausgangspunkt sollte sich als Ansatz für eine Auseinandersetzung mit der Sinnhaftigkeit von Verfassungsschutzbehörden und ihrem „Wirken im Dunkeln" eignen. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, daß bereits andere staatliche Institutionen mit der Aufgabe betraut sind, Rechtsverstöße zu ahnden und Gefahren zu beseitigen:
Zu nennen wären hier erstens die Justizbehörden, insbesondere Staatsanwaltschaften und Gerichte. Das Strafrecht dient dem Rechtsgüterschutz. Ein Anfangsverdacht ist Anlaß für die Staatsanwaltschaft, gegen einzelne Personen Ermittlungen einzuleiten, § 152 StPO. Diese Ermittlungen dienen der Erforschung des Sachverhalts. Bleibt der hinreichende Tatverdacht in der Folge der Ermittlungen bestehen, ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Klage zu erheben. Bis zur Verurteilung gilt zugunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch auf den gesetzlichen Richter und eine Reihe von Verfahrensgrundsätzen sollen die Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren gesichert werden. Art. 1 GG gebietet die Achtung der Menschenwürde eines jeden. Niemand soll danach zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradiert werden. Aufgabe des Strafprozesses ist es also, Wahrheitserforschung zu betreiben und den überführten Täter zu bestrafen.
Eine durchweg andere Aufgabe obliegt den Polizeibehörden. Sie haben konkrete Gefahren für die Sicherheit der Rechtsordnung abzuwehren. Zwar können sie als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise repressiv tätig werden, also während des Verfahrens im Auftrag der Staatsanwaltschaft strafprozessuale Befugnisse wahrnehmen. An sich hat die Polizei aber vorläufigen Schutz für akut gefährdete Rechtsgüter zu gewährleisten. Sie darf zu diesem Zwecke „Störer" und „Hilfspflichtige" in Anspruch nehmen. Mit Strafrecht hat das primär nichts zu tun.
Wozu braucht es darüber hinaus noch Verfassungsschutzbehörden? Es wird davon ausgegangen, daß die Ämter „verfassungsfeindliche Bestrebungen" beobachten und Länderparlamenten und Landesregierungen ihre Schlußfolgerungen mitteilen. Dem entspricht auch die ausdrückliche Versagung polizeilicher Befugnisse für die Verfassungsschutzämter, wie sie das verfassungsmäßige „Trennungsgebot" für Polizei und Geheimdienste vorschreibt. Der Polizei ist die Anwendung geheimdienstlicher Methoden untersagt, der Verfassungsschutz hingegen darf keine Festnahmen, Durchsuchungen, Identitätsfeststellungen etc. in seiner Tätigkeit ausüben. Das „Trennungsgebot" ist Ausdruck der historischen Erfahrung mit der faschistischen Gestapo, die ihren Terror unter Anwendung aller geheimdienstlichen und polizeilichen Mittel ausgeübt hatte. So machten die Alliierten Militärgouverneure ihre Genehmigung des Grundgesetzes am 12. 5. 1949 von der Anerkennung des „Trennungsgebotes" abhängig, welches im sog. Polizeibrief vom 8. 2. 1949 festgeschrieben worden war. Ein weiterer Grund gebietet strikte Trennung: Anders als ein Nachrichtendienst unterliegt die Polizei uneingeschränkter parlamentarischer und rechtlicher Kontrolle. Eine Vermischung der Befugnisse würde zu einer Entleerung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzmöglichkeiten führen.
Die Aufgabenverteilung zwischen Polizei und Justiz läßt keine Lücken. Sie gewährleistet auf rechtsstaatlicher Basis, daß unter Wahrung der Rechte des einzelnen Bürgers Gefahren und Beeinträchtigungen von Rechtsgütern wirksam begegnet werden kann. Justiz und Polizei dürfen Eingriffe in Grundrechte einzelner Bürger dann vornehmen, wenn diese nur denjenigen treffen, der Gefahren hervorgerufen oder möglicherweise Rechtgüter beeinträchtigt hat. Das Handeln der Staatsgewalt muß außerdem nach Inhalt und Art gesetzlich bestimmt sein und dem verfassungsrangigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.
Dennoch ist seit Ende der sechziger Jahre in der Bundesrepublik ein langfristig angelegter Prozeß der Strukturveränderung der Sicherheitsbehörden zu verzeichnen. Floskeln von „Organisierter Kriminalität", „Drogenkriminalität" und im politischen Bereich „(Links-) Terrorismus" wurden immer wieder wie Rechtsbegriffe in die rechts- und innenpolitische Diskussion geworfen, obwohl sie keinerlei Rückhalt in den einschlägigen Gesetzlichkeiten fanden. Sie rechtfertigten die Konstruktion eines Sicherheitskonzeptes, dessen grundsätzlicher Ausgangspunkt das Bild eines hochaufgerüsteten, überall präsenten und mit beträchtlicher Infrastruktur und Technik agierenden „inneren Feindes" war. Selbst wenn dieses Phänomen sich in entsprechenden Kriminalstatistiken nicht als Befund niederschlug, ließen der Sicherheitsapparat und die jeweilig Regierenden keine Gelegenheit aus, das „Problem innere Sicherheit" zu thematisieren und Konsequenzen einzufordern. Diese ließen in der Regel nicht auf sich warten.
Daß die Anschläge der RAF und anderer terroristischer Gruppen in den beginnenden siebziger Jahren eine solche Entwicklung zwar beschleunigt, aber keinesfalls ursächlich hervorgerufen haben, zeigt beispielsweise die Notstandsgesetzgebung der sechziger Jahre. Bereits damals stand das Kabinett Kiesinger-Brandt vor dem Problem, auf die vielfältigen Protestformen von Massenstreiks bis hin zur Studentenbewegung, aber auch auf die Kriminalitätsentwicklung reagieren zu müssen, die infolge der ersten handfesten wirtschaftlichen und sozialen Krise der Bundesrepublik 1966/67 entstanden waren.
Zahlreiche Änderungen der Strafprozeßordnung, quantitativ mehr als in der Zeit des Faschismus, begleiteten später die RAF-Prozesse. In ihrer großen Zahl dienten sie der Einschränkung von Beweisrechten der Angeklagten bzw. der Erschwerung der Verteidigung (Verbot der Mehrfachverteidigung, Begrenzung der Verteidigerzahl auf 3, Verteidigerausschluß) oder der Erweiterung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden. Begründung: Effektivierung des Strafverfahrens und Verhinderung von „Sabotage der Rechtspflege". Kriminalisierung von Verteidigern, die Konstruktion eines „terroristischen Umfeldes" und einer „Sympathisantenszene" bis weit hinein in alle oppositionellen Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die Anpassung des geltenden Strafrechts an die „veränderten Anforderungen" trugen zu einer innenpolitischen Klimaverschärfung bei.
Während der Schleyer-Entführung und der Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut" 1977 erlebte die Bundesrepublik einen de-facto-Ausnahmezustand. Installiert neben den verfassungsmäßigen Organen, waren „Krisenstäbe" rund um die Uhr damit beschäftigt, in diktatorischer Manier „Nachrichtensperren" zu verhängen, Lauschangriffe anzuordnen, Grundrechte unter Verweis auf „übergesetzlichen Notstand" zu suspendieren, kurz: sicherheitsstaatliche Befugnisse auszuüben, die sich grundgesetzlich keinesfalls rechtfertigen ließen. Erstmalig wurde im Zusammenhang mit der Fahndung nach den Entführern aus der RAF die sogenannte Schleppnetzfahndung im rechtsfreien Raum erprobt. „Ich kann nur nachträglich den deutschen Juristen danken, daß sie das alles nicht verfassungsrechtlich untersucht haben" - so die Reminiszenz des damaligen Bundeskanzlers Helmut Schmidt auf diese Ära, die ein bezeichnendes Licht sowohl auf die Methoden staatlicher Machtausübung als auch auf die Juristenschaft der Bundesrepublik wirft.
Sofern eine Gefährdung der innenpolitischen Stabilität der Bundesrepublik in dieser Zeit wirklich bestanden haben sollte, müßte davon ausgegangen werden, daß in den Achtziger Jahren kein Anlaß für die Fortsetzung dieser Sicherheitsdoktrin existierte. Dennoch wurden Stück für Stück Polizei, Justiz und Geheimdienste weiterhin personell, finanziell und infrastrukturell aufgerüstet.
Das Prinzip sicherheitspolitischen Denkens wurde entlang dieser Entwicklung grundlegend gewandelt: „Prävention" heißt das Stichwort. Gemünzt auf die Aufgaben von Polizei und Justiz bedeutete das im vergangenen Jahrzehnt eine rapide Ausweitung polizeilicher und staatsschützerischer Aktivitäten. Gleichzeitig wurden sie weg vom einzelnen Verdacht in den gesamten gesellschaftlichen Bereich hinein vorverlagert.
So sieht dieses Sicherheitskonzept aus: Nicht erst ein Anfangsverdacht führt zu einer Ermittlung und zu einem Prozeß, an dessen Ende Verurteilung oder Freispruch stehen. „Vorbeugend" sollen Verbrechen „bekämpft" werden, nicht allerdings, indem die sozialen und gesellschaftlichen Ursachen von Kriminalität angegangen werden. „Risikopotentiale" werden erfaßt, ausgehorcht, in Dateien gespeichert. Es gilt, alles im Griff zu haben. Kontrolle und Überwachung sollen gewährleisten, daß der Sicherheitsapparat jederzeit in der Lage ist, gegen „aktuelle Bedrohungslagen" repressiv einzuschreiten. Alle Bürgerinnen und Bürger werden zu einem Sicherheitsrisiko. Jeder ist eine potentielle Bedrohung des Rechtsstaates. Je mehr Informationen über die Lebensumstände des Einzelnen in staatlichen Dateien vorhanden sind, desto eher läßt sich das „Risiko Mensch" einschätzen und minimieren. Die judikative Bewältigung begangener Straftaten rückt dabei in den Hintergrund.
Die „neuen Methoden" wurden auch und insbesondere im politischen Bereich erprobt und besonders durch Verfassungsschutzämter praktiziert. Gerade in der nachrichtendienstlichen Beobachtung „verfassungsfeindlicher Bestrebungen" lastete der Schwerpunkt zusehends auf exekutiver Diagnose oppositioneller Ansätze. Diese wurden, wie das Berliner Beispiel zeigt, in ihrer ganzen Breite geheimdienstlich (und auch polizeilich) analysiert. Die Grenzen der Zuständigkeit der einzelnen Sicherheitsbehörden waren dabei längst nicht mehr klar zu definieren. Technische Möglichkeiten, große Teile der Bevölkerung nach bestimmten und als verdachtsbegründend festgelegten Charakteristika zu durchforsten, und die so mittels nahezu grenzenloser Ermittlung gewonnenen Informationen zu „passenden Bildern" zurechtzupuzzeln, erlaubten die Schaffung eines künstlichen und regierungsamtlich bestellten Bildes von „verfassungsfeindlichen Bestrebungen". Mit beobachtender Fahndung, dem Einsatz von V-Leuten und Agents provocateurs, Kontrollen und Razzien wurden in großem Ausmaß Daten gesammelt, auf Vorrat gespeichert und im „Bedarfsfall" abgerufen. Dabei wurden ungehemmt Daten zwischen Behörden, sogar zwischen Landesamt und Privatwirtschaft oder mit „befreundeten Diensten" ausgetauscht, ohne daß eine Kontrolle darüber stattfand. Das „Trennungsgebot" wurde damit in der Praxis ausgehöhlt.
Erfaßt und verdatet werden die gewonnenen Informationen im Datenverbundsystem NADIS, auf das die Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes Zugriff haben. NADIS enthält Namen und Identifizierungsmerkmale von Gruppen und Einzelpersonen, die der Verfassungsschutz als „Träger" von „Bestrebungen" gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung ansieht. Der Zugriff auf NADIS wird mittels eines „Verkartungsplans" erleichtert, der ein Orientierungssystem für die unterschiedlichen Dateien ist. Die gespeicherten Daten werden in der Regel für 15 Jahre aufbewahrt. Unter besonders strengen Geheimhaltungsbedingungen wurde den Mitgliedern des Innenausschusses des Bundestages 1985 Einblick in den geheimen Prüfbericht des Datenschutzbeauftragten. Was sie dort zu sehen bekamen, übertraf selbst die schlimmsten Befürchtungen: Wer Abrüstungsaufrufe unterschrieben oder sich als Demonstrationsteilnehmer, AKW-Gegner, Umweltschützer, Juso oder Grüner betätigte, als Anwalt „Terroristen" oder Kommunisten verteidigt oder als Journalist darüber berichtet hat, fand einschlägige Erwähnung im VS-Netz.
Dabei war es nicht die geradezu sprichwörtliche Verfassungstreue staatlicher Institutionen, sondern außerparlamentarisches Engagement, welches 1983 ein teilweise verfassungswidriges Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht zu Fall brachte und dieses „nötigte", sich mit behördlichem Datensammeln auseinanderzusetzen. Im „Volkszählungsurteil" führten die Verfassungsrichter unter anderem aus: „Wer damit rechnet, daß etwa die Teilnahme an einer Versammlung oder Bürgerinitiative behördlich registriert wird und daß ihm dadurch Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf eine Ausübung seiner entsprechenden Grundrechte (Art. 8, 9 GG) verzichten". Das Gericht hält folglich im Urteil fest, daß „insoweit die Befugnis des Einzelnen (gewährleistet ist), grundsätzlich selbst über die Preisgabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen". Einschränkungen seien grundsätzlich nur im „überwiegenden Allgemeininteresse" zulässig.
Damit schlug das Bundesverfassungsgericht Pflöcke ein. Wer daraus schlußfolgerte, es habe nun mit ungezähmter Sammelwut ein Ende, sah sich gründlich getäuscht. Das „Volkszählungsurteil" war vielmehr formaler Anlaß für eine Flut neuer Kodifikationen, die Ende des vergangenen Jahrzehnts unter dem Oberbegriff „Sicherheitsgesetze" durch die Parlamente verabschiedet wurden. Angeblich, um den neuen datenschützerischen Anforderungen Genüge zu tun, wurden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden erheblich erweitert und um Datenschutzregeln ergänzt, die dem verfassungsgerichtlichen Grundrechtepostulat von 1983 Hohn sprechen.
Der Musterentwurf der Innenministerkonferenz von 1977 war die Basis einer Reihe von Länderpolizeigesetzen, nach denen nunmehr jedermann an Kontrollstellen und „gefährlichen Orten" „polizeipflichtig" gemacht werden kann. Ein zunächst zurückgezogener geheimer Referentenentwurf für ein BKA-Gesetz 1993 enthielt Befugnisse zur geheimen Ausforschung von Personen, „wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen", die Person werde Straftaten „von erheblicher Bedeutung begehen". Schon die Weite der Formulierung läßt aufhorchen. Jede Straftat ist von erheblicher Bedeutung, denn die Strafdrohung darf der Gesetzgeber prinzipiell nur auf erhebliche sozialschädliche Verhaltensweisen erstrecken. Unabhängig davon aber sollte es offensichtlich unnötig werden, daß Indizien die Tatverübung durch den Betroffenen nahelegen. Allein persönliche Merkmale des Schnüffelobjekts, seine Sozialisation oder Biographie, reichen aus, um ihn als verdächtig zum Objekt geheimen polizeilichen Handelns werden zu lassen.
Das BKA und die Polizeien der Länder sind bestrebt, mittels geheimer Überwachungsmittel und verdeckter Ermittler zukünftig (auch legal) im „Vorfeld" strafbarer Handlungen ermitteln zu können. Polizeibeamte sollten durch Täuschung, falsche Papiere und Legendenbildung Informationen erlangen können, alternativ wird eine generelle polizeirechtliche Auskunftspflicht gefordert. Auch die Befugnis zur Verübung von oder Beteiligung an „geringfügigen Straftaten" durch Beamte wird diskutiert. Daß Delikte bestraft werden, weil sie Unrecht sind, macht unverständlich, daß etwas anderes gelten soll, weil die Staatsmacht handelt. Dies läßt sich schwer durch polizeiliche Notwendigkeiten begründen.
Seit 1987 ist der Datenverbund zwischen Polizei, Nachrichtendiensten und dem Flensburger ZEVIS-System legalisiert, so daß die Sicherheitsbehörden auf alle gespeicherten Daten der Kraftfahrzeughalter mühelos und in Sekundenschnelle zurückgreifen können. Dadurch wird der Grundsatz der Zweckbindung unterlaufen, den das Volkszählungsurteil bestätigte und nach dem Daten nur für diejenigen Zwecke verwendet werden dürfen, für die sie erhoben wurden. Seit 1990 können schließlich auch Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste (NADIS) legal Datenaustausch betreiben. Zwar gibt es auch hier datenschutzrechtliche Vorbehalte, die eine uferlose Datenübermittlung verhindern sollen. Wer soll das aber angesichts der modernen Datenverarbeitungssysteme und -strukturen noch überprüfen können, zumal die Nachrichtendienste gerichtlicher Kontrolle entzogen sind? Über die Weitergabe der Daten entscheidet allein die übermittelnde Stelle...
Dies führt praktisch dazu, daß sich die Polizeibehörde des Verfassungsschutzes bedienen kann, wenn es um nachrichtendienstliche „Vorfeldaufklärung" geht, während die polizeilichen Institutionen bis hin zum Staatsschutz ihre Eingriffsbefugnisse auf der Basis verfassungsschützerischer „Fütterung" betreiben können. Bei „Schleppnetz-" und Rasterfahndungen kann somit das BKA auf die Identifikationsmerkmale und Daten zurückgreifen, die das Verfassungsschutzamt, ob rechtmäßig und begründet oder nicht, über „Verfassungsfeinde" angesammelt hat. Bei solchen Fahndungsmethoden werden per Computer alle in den Dateien gespeicherten Personen berechnet, auf die das polizeilich ermittelte Täterbild zutrifft. Das kann dazu führen, daß unbescholtene Bürger als „Verdächtige" aus dem Computer „ausgeworfen" werden, nur weil sie in Ausübung ihrer grundrechtlich verbürgten Demonstrationsfreiheit zufällig in den Focus einer Staatskamera geraten sind.
Angesichts solcher Entwicklungen scheint es angeraten, noch einmal an demokratische „Wunschträume" und „Idealbilder" zu erinnern, die jedem Erstsemesterstudenten der Rechtswissenschaften als geltendes Recht eingehämmert werden:
Die Grundrechte sind Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat. Diese Errungenschaft des Grundgesetzes soll gewährleisten, daß Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Individualsphäre des Einzelnen unterbleiben. In den Umfang eines Grundrechts darf nur dann regelnd eingegriffen werden, wenn ein speziell für jenes bestehender Gesetzesvorbehalt es gestattet. Im demokratischen Verfassungsstaat hat der Bürger folglich einen Anspruch darauf, daß ihm die eingreifende Verwaltung nur im Rahmen der gesetzlich festgehaltenen Befugnisse entgegentritt. Dazu kommt ein weiteres verfassungsrechtliches Essential: wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen. Dieses Grundrecht besteht aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG und es gewährt nach herrschender Ansicht einen „lückenlosen gerichtlichen Rechtsschutz gegen behauptete rechtswidrige Eingriffe der öffentlichen Gewalt in seine Rechte".
Seit 1970 ist jedoch eine erste Ausnahme von diesem Grundsatz zu konstatieren. Mit 5 gegen 3 Stimmen beschied das Bundesverfassungsgericht in seiner „Abhörentscheidung" eine Änderung des Art. 10 GG für verfassungsgemäß, nach der bei nunmehr zulässigen „Beschränkungen" des Brief-, wie des Post- und Fernmeldegeheimnisses „an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane (tritt)". Die Mehrheit der Richter befand die Konformität der neuen Regelung mit den elementaren Grundsätzen des GG und seiner Werteordnung für gegeben, denn die Verfassung der Bundesrepublik habe sich für eine „streitbare Demokratie entschieden", die einen „Mißbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche Ordnung" nicht hinnehme. Um so engagierter wurde die Änderung durch das bemerkenswerte Sondervotum der unterlegenen Verfassungsrichter zurückgewiesen. „Die Verfassungsänderung ist ´im Hinblick auf die zwangsläufig ziemlich weite Formulierung der Zwecke, die eine nicht anfechtbare Überwachung der Betroffenen rechtfertigen sollten´, um so bedenklicher, als der darin verwirklichte Gedanke (des Ausschlusses der richterlichen Kontrolle - K.L.) im Wege der Verfassungsänderung auch in andere Bereiche übertragen werden kann". Die „Staatsraison" sei kein unbedingt vorrangiger Wert. Verkenne der Gesetzgeber die Schranken, so kehre sich die streitbare Demokratie gegen sich selbst.
Diese Befürchtung erwies sich als nur zu berechtigt. Daß zur „Erleichterung der Polizeiarbeit" Eingriffsbefugnisse erheblich erweitert und im Gegenzug Rechte der Beschuldigten im Strafverfahren eingeschränkt würden, war 1970 in diesem Maße nicht absehbar. Damit Grundrechte durch einfache Gesetze suspendiert und eingeschränkt werden konnten, mußte ein verfassungsrechtliches Gegengewicht geschaffen werden. Als Konstrukt konservativer Staatsrechtler entstand ein „Grundrecht auf Sicherheit", welchem eine allgemeine Pflicht des Staates, maximale Sicherheit für die Bürger zu garantieren, zugrunde gelegt wurde. Erst dann konnte eine verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Staatsraison und Freiheitsrechten als „kollidierenden Verfassungsgütern" stattfinden. Jede Aufgabenerweiterung für Polizei und Geheimdienste kann auf diesem Wege gerechtfertigt werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung opportun scheint und Erfolg versprechen könnte.
Der Jurist Hans Lisken, jahrelang Düsseldorfer Polizeipräsident, charakterisiert diese Tendenz völlig zurecht als „Zweckverfehlung der Grundrechte, die vor eben jenen öffentlichen Gewalten schützen sollen. Die Staatsmacht ist als Mittel zum Grundrechtsschutz nicht selber Schutzgegenstand".
Genau hier liegt der Knackpunkt geheimdienstlicher Tätigkeit, die sich in das präventionsstaatliche Sicherheitssystem einordnet. Da die Ämter im Geheimen arbeiten, laufen alle Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen leer. Zwar geben die Grundrechte jedermann eine grundsätzliche Befugnis, selbständig über die Preisgabe personenbezogener Daten zu befinden. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber in seiner Rechtsprechung ein „staatliches Geheimhaltungsbedürfnis" bereits „von Verfassung wegen" betont, insbesondere für Daten, „die den verfassungsrechtlich legitimierten Aufgabenbereich der für den Verfassungsschutz zuständigen Behörden betreffen". Auch der inzwischen gesetzlich verankerte Anspruch auf Akteneinsicht und Auskunft steht unter vielfältigen derartigen Vorbehalten. Letztlich obliegt es den Ämtern, wie weit sie dem Parlament und den Betroffenen Einsicht in ihre Akten verschaffen.
Aufgrund der mangelnden Kontrollmöglichkeiten wird die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Korrektheit der Daten völlig unbeachtlich. Auch kommt es auf die Existenz datenschutzrechtlicher Regelungen überhaupt nicht an, da ihre Einhaltung von niemandem kontrolliert werden kann. Entscheidend ist allein die Definitionsmacht des Verfassungsschutzes. Durch die alleinige Verfügungsgewalt darüber, welche Daten wie kombiniert oder wem sie wann in die Hände gegeben werden, entsteht eine solche Definitionsmacht. So können „Verfassungsfeinde" in der Retorte gezüchtet werden.
Grundrechte- und Verfassungsschutz läßt sich zuerst durch eine wachsame Bevölkerung erreichen, die ihre Demokratie als eine Errungenschaft gegen Verfassungsbrüche verteidigt. Staatlichkeit, die sich selbst nähersteht als der Bewahrung von Pluralismus und Freiheitsrechten, die die Bevölkerung nahezu pauschal als Risikofaktor einstuft, schafft lediglich Gleichgültigkeit und Ablehnung. „Die Erfahrung lehrt, daß die schleichenden Freiheitsreduzierungen auf Kosten der mühsam errungenen Grundfreiheiten in Platons ´Wächterstaat´ enden".
Dennoch stößt, was kaum überrascht, die Forderung nach Auflösung der Verfassungsschutzbehörden in der politischen Öffentlichkeit auf äußerst verhaltene Gegenliebe. Wie sonst sollen Vorstöße sozialdemokratischer Bundesländer bewertet werden, die eine Ausdehnung der VS-Beobachtung auf Scientology protegieren und umsetzen? Selbst Teile des liberaldemokratischen Spektrums bezeichnen die Abschaffungsforderung als nicht bis zu Ende gedacht. Begründet wird dies mit der Befürchtung, daß eine Abschaffung des Verfassungsschutzes notwendig eine Kompetenzerweiterung bei den Polizeibehörden (und insbesondere bei deren Staatsschutzabteilungen) zur Folge habe. Dies werde in der Praxis nicht zu mehr Demokratie, sondern zu mehr unkontrollierter Staatsgewalt führen, da in der Konsequenz das Trennungsgebot aufgehoben sei. Daher könne auf die Beibehaltung „vorfeldbeobachtender Behörden" nicht verzichtet werden. Im Ergebnis wird deshalb für eine Ausweitung und Effektivierung der parlamentarischen Kontrolle plädiert.
Diese Argumentation unterläßt es geflissentlich, die aufgezeigten praktischen Folgen behördlicher Verfassungswacht genauer zu durchleuchten und mit der Theorie von einem wirksamen und an der Wahrung der Grundrechte ausgerichteten „geheimen Schutz" unserer Demokratie in Beziehung zu setzen. Kontrolle kann nicht effektiv und umfassend sein, wenn die Kontrollierten durch Geheimhaltung das Maß bestimmen, in dem sie sich in die Karten blicken lassen. Die einzig akzeptable Alternative zur Abschaffung der VS-Ämter bleibt daher die umfassende Transparenz ihres Wirkens. Zugestanden - keine wirkliche Alternative für nachrichtendienstliche Informationssammler.
Dennoch müssen die geäußerten Befürchtungen sehr ernst genommen werden. Keinen Schritt weiter führt es nämlich, wenn sich durch die Abschaffung des Verfassungsschutzes die Zahl der „vorfeldermittelnden" Schlapphüte in den Polizeiapparaten potenziert und deren Befugnisse ins Uferlose erweitert werden. Angesichts (wohl) ernstgemeinter Alternativüberlegungen, die Aufgaben der aufzulösenden LfV den polizeilichen Staatsschutzabteilungen zuzuordnen, kann die Notwendigkeit weitergehender Auseinandersetzung mit dem Verfassungsschutz als Bestandteil eines komplexen Sicherheitssystems wohl nur unterschätzt werden.