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Wahlprüfsteine von Transparency International Deutschland e. V.

Beantwortet von Dr. Klaus Lederer, rechtspolitischer Sprecher der Fraktion der Linkspartei.PDS im Berliner Abgeordnetenhaus

1. Nebentätigkeiten/Karenzzeiten

Besonders schädlich für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Politik und Verwaltung sind „Parteienfilz“ und „Ämterpatronage“. Um dem vorzubeugen, hat Tranparency drei Forderungen aufgestellt, die besonders für das Verhalten von Mandatsträgern relevant sind:
 
a. Abgeordnete melden ihre Nebentätigkeiten, wie die entgeltliche Tätigkeit der Beratung, Vertretung fremder Interessen, Erstattung von Gutachten lediglich dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses. Unterstützen Sie unsere Forderung nach Veröffentlichung der Nebentätigkeiten im Handbuch, auch im Internet?

Die Linkspartei.PDS ist der Ansicht, dass die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf haben, über die sonstigen Tätigkeiten, Interessen und Abhängigkeiten ihrer Vertreterinnen und Vertreter im Abgeordnetenhaus informiert zu sein. Es gibt kaum eine bessere öffentliche Kontrolle als über die Transparenz der Nebentätigkeiten und Nebeneinkünfte der Abgeordneten. Dies gilt grundsätzlich so weit, wie es verfassungsrechtlich zulässig ist. Für besondere Berufsgruppen (Ärzte, Rechtsanwälte) mit spezifischen Berufspflichten sollten nach dem Vorbild der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages geeignete Sonderregeln geschaffen werden, die es auch ihnen ermöglichen, Parlamentsmandate wahrzunehmen.

Wir haben uns in der vergangenen Legislaturperiode erfolgreich für eine Ausweitung der Angabe- und Veröffentlichungspflichten der Mitglieder des Abgeordnetenhauses stark gemacht. Außerdem wurden die Regelungen mit größerem Gewicht versehen und verbindlicher gestaltet, indem sie aus der Geschäftsordnung in das hierfür einschlägige Abgeordnetengesetz übernommen wurden. Diese Gesetzesänderung trat im November 2005 in Kraft.

Allerdings reichen die Änderungen nicht so weit, wie wir es uns gewünscht hätten. So bleibt insbesondere die Veröffentlichungsregel für Nebeneinkünfte hinter der des Deutschen Bundestages zurück. Das hätte nicht sein müssen und es lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass das Parlament ein Teilzeitparlament ist. Zwar ist es richtig, dass abhängig Beschäftigte zum Teil ihre Löhne aufgrund arbeitsvertraglicher Vorschriften nicht offenlegen dürfen. Allerdings ließe sich über Staffelregeln nachdenken, die eine konkrete Angabe vermeiden lassen.

Hier wird weiter gearbeitet werden müssen. Allerdings findet jede Verbesserung ihre Grenze in ablehnenden parlamentarischen Konstellationen. Partner in den jeweiligen Koalitionen müssen sich über solche Veränderungen einigen. Wir werden uns auch zukünftig dafür einsetzen, dass eine entsprechende politische Erwartung in der Stadtöffentlichkeit erzeugt wird. Dies fördert die Bereitschaft zögernder politischer Kräfte in Koalitionen, über ihren Schatten zu springen. Wir sind überzeugt, dass gute Beispiele in dieser Hinsicht Schule machen werden. Immerhin sind wir so zum gegenwärtigen status quo gekommen. Die Berliner Transparenzsituation ist deutlich besser, als sie im Jahr 2001 gewesen ist. Es hat eine andere Kultur begonnen Einzug zu halten.
  

b. Treten Sie dafür ein, dass Verhaltensregeln – ähnlich wie für Abgeordnete des Abgeordnetenhauses – auch für Bezirksverordnete eingeführt und gesetzlich verankert werden? Dazu gehören besonders die Offenlegungspflichten.

Selbst wenn Bezirksverordnete keine Parlamentarier sind, so gehören sie doch einer quasi-parlamentarischen Vertretungskörperschaft an. Auch hier besteht die Gefahr, dass private Eigeninteressen den politischen Prozess beeinflussen und zu gemeinwohlschädigenden Folgen führen. Insofern gilt in der Sache das Gleiche wie für die Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Wir treten deshalb dafür ein, solche Offenlegungspflichten – angepasst an die besondere Funktion und Aufgabe der Bezirksverordneten – gesetzlich einzuführen.

Die geeignete Norm hierfür wäre das Bezirksverwaltungsgesetz. Die dort augenblicklich festgeschriebenen Pflichten genügen nicht. Sie spielen in der Praxis der Bezirkspolitik nahezu keine Rolle und sind äußerst schwierig zu handhaben, da die meisten der ja grundsätzlich ehrenamtlichen Bezirksverordneten die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfragen und Konsequenzen von Verstößen nicht ohne Weiteres überschauen können. Besonders kompliziert ist die Lage im Jugendbereich, wo der Gesetzgeber die Mitbestimmung der Träger in den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses explizit vorgesehen hat. Hier ist es entscheidend, die Grenzen zwischen gewollter Mitentscheidung und ungewollten Interessenverschränkungen einzuhalten. Schließlich geht es dort auch um die Vergabe von Fördermitteln und Vergünstigungen für die Arbeit freier Träger der Jugendhilfe. Aber auch in anderen Bereichen der bezirklichen Zuständigkeit ist dieses Problem relevant.

Bezirkliche Wahlbeamte (Bürgermeister, Stadträte) sind beamtenrechtlich zur unabhängigen Amtführung verpflichtet. Hier muss verwaltungsintern effektiv und zuverlässig gesichert sein, dass diese Amtspflichten auch eingehalten werden.

Die Linke.PDS hat sich in Berlin schon lange für die Ausweitung von Informationsrechten (Informationsfreiheitsgesetz) und die Erweiterung der Mitbestimmungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger (Bürger- und Volksentscheide, Bürgerhaushalte) stark gemacht und wird dies fortsetzen. Hier muss immer wieder besonders darauf geachtet werden, dass die Rechte der Berlinerinnen und Berliner effektiv umgesetzt werden und nicht als symbolische Akte im Raum stehen, mit denen niemand etwas anfangen kann. Die Tauglichkeit der neuen Erleichterungen muss nach einiger Zeit überprüft, das Informationsfreiheitsgesetz auf seine Benutzerfreundlichkeit überprüft werden. Eine lebendige politische Stadtgesellschaft ist die beste Voraussetzung für Offenheit und Kontrolle.
 

c. TI Deutschland fordert Karenzzeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt von mindestens 3 Jahren für Mitglieder des Senats, Beamte und Wahlbeamte, wie Stadträte und Bürgermeister. Diese Karenzzeiten sollen auch bei einem Verzicht auf Versorgungsbezüge gelten, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht und dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten. Unterstützen Sie diese Forderung?

Wir unterstützen die Forderung, Interessenvermischungen und zu diesem Zweck auch den Wechsel zwischen öffentlichen Kontrollfunktionen und Tätigkeiten, die genau dieser Kontrolle unterliegen, auszuschließen. Auch den Wechsel aus öffentlichen in private (oder öffentliche, aber ausgegliederte) Einrichtungen unter Nutzung des besonderen öffentlich erworbenen Know-Hows bei der Kontrolle oder Überwachung solcher Einrichtungen oder der erworbenen Beziehungen sehen wir sehr kritisch. Deshalb sind wir für Karenzzeiten, wenn sich dieser Zweck deutlich und klar gesetzlich verankern lässt und der damit beabsichtigte Korruptionspräventionserfolg garantiert ist. Uns scheint hierfür eine Karenzzeit von 5 Jahren angemessen, da eine Wahlperiode und eine Regierungsperiode nach dieser Zeitspanne garantiert verstrichen sind und deshalb Fälle des kollusiven „Gebens und Nehmens“ in den gleichen verantwortlichen Personenkonstellationen ausgeschlossen werden. Dass dies auch im Fall des Verzichts auf Versorgungsbezüge zu gelten hat, versteht sich von selbst. Nicht selten fällt der Verzicht mehr als leicht, nämlich wenn die zu erwartende Gratifikation diesen Verzicht mehr als wett macht.

Eine allgemeine, abstrakte, nicht klar nach ihrem Zweck definierte und begründbare Karenzzeit würde jedoch schwerwiegende verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen, solange sie einem de-facto-Berufsverbot gleichkäme. Die öffentliche Hand müsste sich daher wohl mindestens verpflichten, den Beteiligten mindestens für die Dauer der Karenzzeit den Lebensunterhalt zu sichern. Da wir umgekehrt auch einer Daueralimentation öffentlicher Bediensteter kritisch gegenüber stehen, die nur für eine bestimmte Zeit arbeiten (Staatssekretäre, Wahlbeamte u. ä.), lehnen wir solche Regelungen ab, die rein symbolische Zwecke erfüllen. Sie könnten dazu führen, dass der nach eingangs genannten Kriterien unbedenkliche Wechsel kompetenter Menschen unmöglich wird. Auch die öffentlichen Stellen und Institutionen leben jedoch davon, dass nicht die klassische Beamtenlaufbahn, sondern Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten dort eingesetzt werden, wo sie gebraucht werden. Der private Sektor gibt solches Personal in bezahlbarem Rahmen nicht her. Außerdem ist es wichtig und gut, dass öffentliche Einrichtungen und Unternehmen nicht allein von einer Unternehmenskultur profitorientierter Gesellschaften bestimmt werden. Wer demokratische Kontrolle über die gewählten Vertreter, das Parlament, sichern will, muss hierfür auch über verlässliches, belastbares und fähiges Personal verfügen.

Wichtig ist, dass jede Art von Wechsel tatsächlich nach den Fähigkeiten des Personals durchgeführt wird. Um dies zu gewährleisten, braucht es Sicherungen, die die Verhandlung von Personalwechseln in kleinen Kreisen und außerhalb der demokratisch verantwortlichen Instanzen und Akteure ausschließen. Hierbei kann es leicht zum Konflikt mit dem Interesse öffentlicher Unternehmensleitungen kommen, über das Personal ausschließlich im Aufsichtsrat zu befinden. Dies ist auch die Grundvorstellung des Gesellschaftsrechts. Dennoch ergibt sich in der Abwägung, dass der Rückgriff auf Personal aus dem „unternehmensnahen“ öffentlichen und privaten Bereich besonders korruptionsgeneigt ist und deshalb in solchen Fällen Anzeige- und Offenlegungspflichten vor der Bestellung in ein neues Amt gelten müssen. Auch muss vorher klar sein, welche fachlichen und persönlichen Maßstäbe für die Besetzung der Position angelegt werden. Wir sind der Ansicht, dass über den Senat hinaus auch der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses informiert und zu seiner Position befragt werden muss. Nur eine transparente, demokratische Kultur kann auf Dauer sichern, dass das „Zuschachern“ von gut dotierten Posten im politischen Raum oder an der Grenze von öffentlichen und privaten Interessen nicht mehr ist als eine seltene Ausnahmeerscheinung. Schließlich ist es erforderlich, bei erkennbaren Fehlentwicklungen rechtzeitig zur Entlassung ungeeigneten Personals zu schreiten und nicht zu „deckeln“ und abzuwarten, bis der Schaden sich manifestiert hat.

 

 
2. Öffentliche Unternehmen/Unternehmensbeteiligungen des Landes Berlin

In der Geschichte Berlins gab es zahlreiche Affären, die im Zusammenhang mit landeseigenen Unternehmen oder Unternehmen, an denen das Land Berlin maßgeblich beteiligt ist oder war, standen. Das Land Berlin hat in der letzten Legislaturperiode einige Maßnahmen ergriffen, um solche Fehlentwicklungen zukünftig zu vermeiden.
 
a. Sieht Ihre Partei es für notwendig an, dass die Kontrollmöglichkeiten des Abgeordnetenhauses bezüglich öffentlicher Unternehmen oder Unternehmen mit Landesbeteiligung ausgeweitet / verbessert werden müssen? Wenn ja, wie wollen Sie dies konkret umsetzen?

Das Abgeordnetenhaus hat aus unserer Perspektive in der vergangenen Legislaturperiode eine Reihe von Instrumenten an die Hand bekommen, die ihm eine verbesserte Kontrolle der Landesbeteiligungen ermöglichen (siehe auch b.). Zum einen ist das der Beteiligungsausschuss. Zum zweiten sind das die Pflichten der öffentlichen Unternehmen aus den Beteiligungshinweisen, aber auch die Pflichten des Senats zur Unterrichtung und Einbeziehung des Abgeordnetenhauses in die Angelegenheiten der Berliner Beteiligungen. Es ist die Beteiligungsberichterstattung, die Übergabe von Lageberichten. Wir werden jetzt daran arbeiten müssen, eine entsprechende politische Praxis zu etablieren.

Was die Linkspartei.PDS als Defizit empfindet, ist, dass sie sich mit ihrer Präferenz für ein unabhängiges, personell neu aufgestelltes Beteiligungsmanagement des Senats von Berlin gegenüber dem Koalitionspartner und dem Finanzsenator nicht durchsetzen konnte. Es zeigt sich bereits an der großen Zahl externer Beratungsaufträge und dem massiven Know-How-Einkauf, dass die Berliner Verwaltung nicht über ausreichend eigene, unabhängige Kompetenz verfügt, die ihr obliegenden Anleitungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten tatsächlich sachgerecht auszuführen.

Auch Lobbyismus ist ein Grenzfall für die Sicherung demokratischer Steuerung und die Verantwortlichkeit des Parlaments und der Landesregierung. Wo endet der sinnvolle, gute Rat, der der Stadt hilft; wo beginnt die Durchsetzung von spezifischen Interessen unter Umgehung demokratischer Befassung und Diskussion über die Tragweite politischer Entscheidungen? Dies betrifft im Übrigen nicht nur das Feld der Landesbeteiligungen, sondern die Landespolitik überhaupt. Die mangelnde Fähigkeit, auf eigenen Sachverstand zurückzugreifen, begünstigt eine Abhängigkeit des Parlaments von Lobbyinteressen und Lobbyismus.

Beraterkonstellationen sind aber immer wieder ein Kristallisationsfeld undurchsichtiger Interessen und verdeckter Einflussnahme. Hier muss zum einen mehr eigene, öffentliche und sachloyale Kompetenz her. Zum zweiten sollte auf den „Einkauf“ externer Kompetenz nur im ultima-ratio-Fall zurückgegriffen werden können. Zum dritten muss in solchen Fällen ein Verfahren entwickelt werden, in dem Lobbying und kollusive Interessendurchsetzung ausgeschlossen und die beste Kompetenz als Gegenstand der Vertragsanbahnung garantiert werden. Dem Parlament ist zu berichten. Dies ist auch gegenüber den öffentlichen Unternehmen und ihren Vorständen als Grundsatz zu vertreten und durchzusetzen.

Die Schwäche der Verwaltung bei der Steuerung und Überwachung öffentlicher Beteiligungen ist immer auch die Schwäche des Parlaments. Denn das Parlament verfügt nicht über ausreichend Organe und Kompetenzen, um parallel zur Verwaltung zu kontrollieren, zu steuern und zu überwachen. Deshalb ist eine bessere Beteiligungsverwaltung die beste Garantie für verbesserte parlamentarische Kontrolle und demokratische Einflußnahme.
 

b. War die Arbeit des Unterausschusses Contolling/Beteiligungsmanagement Ihrer Ansicht nach erfolgreich und wollen Sie, dass er im neu gewählten Abgeordnetenhaus weiterhin Bestand hat? Sehen Sie Verbesserungsmöglichkeiten?

Der Ausschuss für Beteiligungsmanagement und Controlling wurde in dieser Legislaturperiode auf unser Drängen hin mit Vorsatz gebildet, weil er für einen Stadtstaat wie Berlin mit dieser Beteiligungsstruktur absolut unverzichtbar ist.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der bis dahin allein zuständige Hauptausschuss mit seinem Unterausschuss Vermögen den Schwerpunkt auf die unmittelbaren finanziellen Interessen des Landes gelegt hat, die aber auch im völligen Gegensatz zu seinen mittelbaren Interessen (in den öffentlichen Beteiligungen und mittelbaren Verwaltungen) stehen können: Was nützt es, wenn Haushalts- und Fiskalpolitik dauerhaft zu Lasten der Arbeitsfähigkeit öffentlicher Unternehmen betrieben wird? Die Belastungen kehren wie ein Bumerang zum Land Berlin zurück, und sei es auch erst einige Jahre später. Wir sind gegenwärtig damit beschäftigt aufzuräumen, was vor vielen Jahren verantwortet und losgetreten wurde. Deshalb ist es wichtig, die öffentlichen Unternehmen auch aus der Perspektive ihrer Aufgaben und ihrer Steuerbarkeit zu sehen, strategische Fragen zu diskutieren und langfristige wie kurzfristige Unternehmenspolitik zu begleiten.

Dies ändert nichts daran, dass der Beteiligungsausschuss erst eine verhältnismäßig kurze Zeit arbeitet, Erfahrungen sammeln und seine Arbeit auch zukünftig fortwährend qualifizieren muss. Der Erfolg eines solchen Ausschusses wird auch durch das Engagement und die Kompetenz seiner Mitglieder bestimmt. Ob diese gegeben ist, hängt davon ab, welches Augenmerk die im Parlament vertretenen Parteien der Beteiligungsstruktur widmen und ob es sich aus deren Perspektive bei dem Themenfeld Beteiligungsmanagement um ein Schwerpunktthema handelt oder eher um eine Nebensächlichkeit. Die Berliner Geschichte macht deutlich, dass es ein Schwerpunktthema war, ist und bleiben muss. Deshalb werden wir uns für eine politische Kultur einsetzen, in der es zum guten Ton gehört, den Beteiligungsausschuss mit erfahrenen, kompetenten Abgeordneten zu besetzen.

Problematisch ist nach wie vor, dass das Berliner Teilzeitparlament über eine recht schwache Arbeitsstruktur verfügt. Die Haushaltslage erleichtert nicht unbedingt einen Diskurs über die Kompetenzverbesserung der parlamentarischen Arbeit. Unseres Erachtens bedarf es eines Ausschussbüros und Fraktionsassistenzen, welche unabhängig und leistungsstark die Arbeit des Ausschusses vorbereiten und begleiten können. Es nützt nichts, wenn die Abgeordneten mit Zahlentabellen zugeworfen werden, die in der verfügbaren Zeit nicht seriös aufgearbeitet und ausgewertet werden können.

Die Berliner Verfassungsänderungen, die kurz vor dem Ende der Legislaturperiode – im Juni 2006 – verabschiedet wurden, gewährleisten die unmittelbare Verantwortlichkeit von Aufsichtspersonen des Landes Berlin in den Beteiligungen gegenüber dem Ausschuss für Beteiligungsmanagement und Controlling. Dies ist ein ernsthafter Fortschritt und Erfolg von Transparenz- und Antikorruptionspolitik. Mit ihnen wird der Rahmen des Aktien- und GmbH-(Bundes-)Rechts, welches die Spielräume öffentlicher Eigentümer vorrangig bestimmt, bis an die Grenze des Zulässigen ausgeschritten. Es wird in der kommenden Legislaturperiode darauf ankommen, dieses neu gewonnene Instrumentarium für eine noch bessere Beteiligungspolitik zu nutzen.
 

c. Wie steht Ihre Partei zu weiteren Privatisierungen von öffentlichen Unternehmen? Welcher Maßstab soll Ihrer Ansicht nach an Unternehmen gestellt werden, bei denen eine Privatisierung in Frage kommt? Wie soll nach Ihrer Ansicht eine öffentliche Kontrolle der privatisierten Unternehmen gewährleistet werden?

Die unternehmerische Tätigkeit Berlins ist nach § 65 Landeshaushaltsordnung (LHO) daran gebunden, dass für eine solche Beteiligung ein „gewichtiges Interesse Berlins vorliegt und sich der von Berlin angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt.“ Welche Tätigkeit dies im Einzelnen ist, muss politisch entschieden werden. Die Linkspartei.PDS ist der Ansicht, dass die entscheidenden Unternehmen der öffentlichen Infrastruktur, auf die die Berlinerinnen und Berliner besonders angewiesen sind und die sich nicht ohne Weiteres neu errichten oder aufkaufen (hohe Marktzutrittsschranken) lassen, in die öffentliche Regie gehören. Dies sind Wasser-, Strom- und Gasversorgung, ein Grundbestand an städtischen Wohnungen, ein Teilsegment der Krankenhauslandschaft, Kitabetriebe, Berlins Messe, Forschungseinrichtungen, Gemeinschaftsunternehmen mit anderen öffentlichen Trägern für wissenschaftlich-kulturelle Aufgaben und einiges mehr. Entscheidend ist die Fähigkeit, diese öffentlichen Unternehmen für stadtpolitische Steuerung und Aufgabenerfüllung nutzen zu können oder die Berlinerinnen und Berliner vor privater Monopolmacht zu schützen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Linkspartei.PDS in der ablaufenden Legislaturperiode für die Privatisierung der Porzellanmanufaktur, von Stadtgütern und auch der Feuersozietät entschieden. Diese Unternehmen erfüllen aus unserer Perspektive keinen öffentlichen Zweck (mehr).

Wenn eine komplexere unternehmerisch ausgestaltete öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll, plädieren wir für die Erfüllung in Eigenregie. Das Problem bei Privatisierungen besteht regelmäßig darin, dass die Möglichkeiten der Einflussnahme auf privatrechtliche Vertragsgestaltung beschränkt sind. Schon die Überwachung und Kontrolle der Verträge gerät jedoch an Grenzen, da die allein aussagefähigen unternehmerischen Kennzahlen nur im Unternehmen zu ermitteln und zu verifizieren sind. Die Investitionstätigkeit und die Strategie zum Umgang mit den verfügbaren Finanzmitteln, aber auch Techniken und Know-How gehören zu den Betriebsgeheimnissen, die selten genug schon wegen zivilrechtlicher Grenzen nicht offen zu legen sind. Hier wird externe Kontrolle äußerst schwierig und es können Abhängigkeiten der öffentlichen, eigentlich kontrollierenden, Seite von einzelnen Unternehmen und ihrer Praxis entstehen. Die Details der Abläufe sind spätestens dann nicht mehr zu kontrollieren, wenn die öffentliche Hand mangels Berührung einen Know-How-Abfluss in der technischen und betriebswirtschaftlichen Praxis der Branche erleidet. Schließlich muss auch hierfür externer, nicht unbedingt unabhängiger, Sachverstand eingekauft werden, die sogenannten Transaktionskosten (Vertrags- und Verhandlungskosten, Beratungskosten, Überwachungs- und Regulierungskosten) steigen massiv an. Diese Kosten werden selten bedacht, wenn von den vermeintlich grundsätzlich günstigeren privaten Erstellungskosten für öffentliche Leistungen die Rede ist.

Am problematischsten sind die recht vielen Fälle, in denen die öffentliche Hand, ohne die Betriebsführung steuern zu können, in zweiter Haftung für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung steht. Dies ist nicht nur, wie bei den Wasserbetrieben, der Fall, wenn eine solche Haftung rechtlich vereinbar wird, sondern auch, wenn die Politik Berlins faktisch für die ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung verantwortlich bleibt, etwa in der Stadtreinigung oder im Öffentlichen Nahverkehr. Hier stehen dann auch Fragen der demokratischen Kontrolle und der Vermeidung privater Sonder- und Monopolzugriffsrechte. 

Schließlich kann sich ein privates Unternehmen immer wieder darauf berufen, dass sein erster Zweck nicht die öffentliche Aufgabenerfüllung ist, sondern die Erwirtschaftung eines möglichst guten Jahresergebnisses. Dies ist schon die Vorgabe des Gesellschaftsrechts, welches die typischen Unternehmensrechtsformen (AG, GmbH und mehr) primär zum Zwecke der ökonomischen Verwertung zur Verfügung stellt. An den Vorgaben des Europarechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Konzernrechts bricht sich schnell die Durchsetzung öffentlicher Interessen an einer Beeinflussung der Aufgabenerfüllung.

Auch öffentliche Unternehmen müssen effektiv arbeiten und dürfen nicht dauerhaft defizitär sein (es sei denn, die öffentliche Aufgabe lässt sich aus der Natur der Sache nur mit Zuschüssen erfüllen, wie im ÖPNV). Aber der Maßstab ist ein anderer, nämlich die gute Erfüllung des öffentlichen Zwecks. Dies heißt, dass sie bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe die verfügbaren Mittel für genau diese effektiv einsetzen sollen. Sie stehen nicht unter dem Zwang der möglichst hohen Gewinnerwirtschaftung oder des kurzfristigen Erfolgssteigerungsdrucks der Anteilseigner. Selbst im Haushaltsnotlagezustand, in dem die öffentliche Seite unter starkem Kassendruck steht, kann politisch abweichend entschieden werden.

Dementgegen liegt an der Schnittstelle zwischen öffentlicher und privatwirtschaftlicher Interessenvereinigung regelmäßig ein hohes korruptives Potenzial, weil es dort oft um lukrative Erwerbsaussichten geht. Dies zeigen Erfahrungen mit französischen kommunalen Ausschreibungspraktiken – trotz Verbesserungen im Detail während der jüngsten zehn Jahre. Dementsprechend ist die Vergabe komplexer, schwer zu kontrollierender öffentlicher Aufgaben an Stellen außerhalb der Verwaltung mit starken Eigeninteressen mit größtmöglicher Zurückhaltung zu handhaben.

Wo Privatisierungen mit derartigen Fehlern bei wichtigen öffentlichen Dienstleistungen schon stattgefunden haben, ist Berlin an die Folgen von Entscheidungen der Vorgängerregierungen gebunden. Dies ist etwa bei der BWB-Teilprivatisierung der Fall. Hier muss Berliner Politik an möglichst weitgehender Interessendurchsetzung der städtischen Bevölkerung interessiert sein. Dies gestaltet sich oft schwierig, weil die bezeichneten Abhängigkeiten hier ja schon bestehen und Berlin insoweit nicht frei und souverän handeln kann. Wo dies nicht der Fall ist, muss die öffentliche Hand für die ökonomische Stabilität der öffentlichen Unternehmen Sorge tragen und Fehlentwicklungen und Skandale, wie sie die schwarz-rote Koalition in den Neunziger Jahren losgetreten hat, vermeiden. Hierfür ist größtmögliche Transparenz und die Rückgewinnung demokratischer Einflussnahme der richtige Weg.

Öffentliche Unternehmen haben nicht die Aufgabe, als „Global Player“ an internationalen Märkten mitzuspielen, als Ersatzhaushalte der Stadtpolitik unter Umgehung des Haushaltsgesetzgebers Wunschträume der politischen Klasse zu erfüllen oder unter Spekulation mit Geldern der Kunden oder der Stadt waghalsige Abenteuer einzugehen. Dies zu sichern ist die Aufgabe verantwortungsvoller, demokratischer Stadtpolitik. Die Kompetenz und Unabhängigkeit der Kontrollgremien muss weiter befördert werden. Es war auch richtig, über das Berliner Betriebegesetz (für die Anstalten), den Corporate Governance Kodex für öffentliche Unternehmen und über die Beteiligungshinweise (für die anderen Beteiligungen) Transparenzvorgaben zu machen (Bezüge der Vorstände, interne Unternehmenskontrolle durch Wirtschaftsprüfer und Rechnungshof, Veröffentlichungspflichten). Diese sind auch heute noch ausbaufähig. So muss stärker darauf geachtet werden, dass in den öffentlichen Unternehmen selbst Vorkehrungen zur Verhinderung von Korruption geschaffen werden. Dazu gehören nicht nur punktuelle Maßnahmen, sondern aufeinander abgestimmte prozessuale Regelungen zur Korruptionsvermeidung und -bekämpfung. Aber ein guter Anfang ist gemacht und die Richtung stimmt.

 
3. Vergabewesen

Ein besonderes Problem im Vergabewesen ist, dass vielfach die gesetzlichen Bestimmungen bei der Vergabe nicht oder nicht ausreichend beachtet werden.
 
a. Wie wollen Sie in Zukunft garantieren, dass die Verwaltungen alle öffentlichen Vergaben nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführen?

Es ist an sich eine Selbstverständlichkeit, dass die öffentliche Verwaltung die Gesetze respektiert und umsetzt, die die demokratisch gewählten Gesetzgeber erlassen. Entwickeln die Verwaltungen ein Eigenleben, wie es in Teilen des Vergabewesens der Fall ist, entsteht ein Problem, weil auch die öffentliche Verwaltung nicht detailliert und punktuell vom Parlament gesteuert und überwacht werden kann, sondern nur dem Grunde nach – durch Gesetze, Vorgaben, Verfahren, Berichtspflichten und die schmalen Optionen, konkrete Konsequenzen aus der demokratischen Verantwortlichkeit des Senats gegenüber dem Parlament zu ziehen. 

Die Durchsetzung des Vergaberechts muss von Seiten des Parlaments konsequent verfolgt werden. Ein erster Schritt ist die Einführung des Korruptionsregisters in Berlin, in dem vergaberechtlich unzuverlässige Unternehmen verzeichnet werden. Das diesbezügliche Gesetz trat am 1. Juni 2006 in Kraft. Ein weiterer Schritt ist die Etablierung des Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisses zur Feststellung korruptiver Vorbelastungen seitens der bauenden Ämter. Die Innenrevisionen wurden gestärkt, die Antikorruptionsarbeitsgruppe hat in der ablaufenden Wahlperiode die Qualifizierung der Korruptionsbekämpfung vorangetrieben. Diese Arbeit muss fortgesetzt, interne Verhaltensrichtlinien und die Schaffung von Gefährdungsatlanten flächendeckend geschehen.

Schwieriger ist es angesichts der Haushaltslage und der Personalentwicklung in der Berliner Landesverwaltung, die erforderliche Rotation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zwischen Behörden, regelmäßige Zuständigkeitsveränderungen bei der Auftragsvergabe konsequent umzusetzen sowie die Überwachung flächendeckend und mit ausreichenden Kräften zu sichern. Hier werden Grenzen für gute Kontrollinstanzen erreicht, dem ist entgegenzuwirken. Offenlegungspflichten müssen den Rahmen des (bundes- bzw. europarechtlich)rechtlich möglichen ausschreiten. Wir müssen weiter nach Wegen suchen, wie dies personell und finanziell abgesichert werden kann.

Wir sehen einen Weg zur Verbesserung der Relevanz von Korruptionsvermeidung in der Aufwertung des Themas innerhalb von Politik und Verwaltung. Deshalb findet es Die Linke.PDS sinnvoll, eine unabhängige Stelle in der Verwaltung damit zu betrauen, das Parlament und den Senat im Bereich der Korruptionsbekämpfung zu begleiten, diese Tätigkeit zu reflektieren, zu fördern und über den Stand der Dinge Rechenschaft abzulegen. Dies könnte etwa durch jährliche Berichte an das Parlament geschehen. Hier müssen wir nach Wegen suchen, um die Unabhängigkeit und Effektivität der Korruptionsprävention und -bekämpfung zu verbessern. Die Innenrevisionen müssen in ihrer Arbeit gestärkt werden. Verbraucherschutzinstitutionen sind einzubeziehen. Die Kooperation mit NGOs im Antikorruptionsbereich bei Großprojekten ist eine sinnvolle, fortzusetzende Praxis.

 
4. Hinweisgeber / Whistleblower

Der sog. Whistleblowerschutz betrifft den Schutz (anonymer) Hinweisgeber, die auf kriminelles, schädigendes oder auch unerwünschtes Verhalten aufmerksam machen. In den USA sind beispielsweise alle börsennotierten Unternehmen verpflichtet, ihren Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, vertraulich und anonym Hinweise auf illegale Finanztransaktionen, Bilanzfälschungen, Korruption und ähnliches zu geben. Deutsche Unternehmen müssen dieser Pflicht ebenfalls nachkommen, wenn sie an US-Börsen notiert sind.
 
a. Sind Sie dafür, entsprechende Regelungen für deutsche und ausländische Unternehmen auch in Deutschland einzuführen? Wie wollen Sie die Möglichkeiten verbessern, mit denen Bürger und Beschäftigte anonyme Hinweise über Korruptionsfälle in der Berliner Verwaltung geben können? Wie wollen Sie dabei einerseits die Anonymität des Hinweisgebers, andererseits den Schutz der Daten des Beschuldigten gewährleisten?

Anonyme Hinweise sind ein äußerst problematisches Feld rechtstaatlicher Praxis. Die Linke.PDS steht diesem Instrument grundsätzlich skeptisch gegenüber, weil die Verfolgung und Verdächtigung von Personen auf eine bloße Denunziation hin natürlich mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten des Betroffenen verbunden sein kann. Leider gibt es nicht nur Korruption, sondern auch ungerechtfertigte Anwürfe. Gerade der Vorwurf der mangelnden persönlichen Integrität wiegt öffentlich äußerst schwer und nachhaltig, selbst wenn er sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellen sollte. Wir wollen nicht einer weiteren Schwächung der Rechte von Beschuldigten in Strafverfahren das Wort reden, wie sie leider im Trend der jüngeren Sicherheitsgesetzgebung des Bundes liegt.

Umgekehrt sehen wir die Probleme, die gerade im Feld der Korruption für die Überwachung und für die Strafverfolgungsbehörden bestehen, wenn es um den Nachweis korruptiven Verhaltens geht. Es ist wichtig, die Möglichkeiten der Anonymisierung persönlicher Daten im Strafverfahren zu nutzen, wenn dies zur Sicherung der Rechte von Zeugen und Hinweisgebern erforderlich ist. Zum zweiten halten wir es für sinnvoll, dass eine unabhängige, den Rechten der beteiligten Seiten verpflichtete Institution, etwa die Staatsanwaltschaft, offene Hinweisgeber unterstützen und begleiten kann und gegebenenfalls auch zur Kommunikation mit Menschen zur Verfügung steht, die vorerst nicht aus der Anonymität treten wollen. Es ist zu prüfen, inwieweit diese Stelle mit weiteren besonderen Rechten und Pflichten ausgestattet werden muss, die ihre Unabhängigkeit und ihre Verschwiegenheit sichern, aber auch die Gewährleistung der Rechte von Menschen garantieren, denen Korruption vorgeworfen wird. Die Maßstäbe der Strafprozessordnung sind hier maßgeblich und nicht zu unterlaufen. Dabei gilt grundsätzlich, dass nicht ausschließlich eine Nachrede ohne belastbare weitere Verdachtsmomente zum Ausgangspunkt umfangreicher Ermittlungen gegen die belastete Person gemacht werden kann. 

Anonyme Hinweise sind zumindest insoweit auf Plausibilität zu prüfen, als sich daraus möglicherweise relevante Verdachtsmomente ableiten lassen. In solchen Fällen ermitteln Strafverfolgungsbehörden regelmäßig von Amts wegen. Es kommt hierbei buchstäblich auf den konkreten Fall an. Gerade hier ist es immer schwierig, die Rechte von Verdächtigten und Zeugen zu balancieren. Sensibilität, Erfahrung und Kompetenz der beteiligten staatlichen Stellen sind deshalb systematisch zu fördern. Dabei ist zu überlegen, wie die Rolle der Antikorruptionsarbeitsgruppe AKA und der Zentralstelle Korruptionsbekämpfung ZKB bei der Staatsanwaltschaft Berlin gestärkt werden kann.

b. Es gibt in Berlin bereits Möglichkeiten, anonyme Hinweise zu geben. Allerdings sind diese häufig nicht ausreichend bekanntgemacht. Wie wollen Sie die Publizität der Möglichkeiten für Hinweisgeber verbessern, so dass sie ihrer Funktion gemäß genutzt werden können?

Es ist insgesamt erforderlich, den Stellenwert von Antikorruptionspolitik und entsprechenden Angeboten in der Öffentlichkeitsarbeit des Landes Berlin (etwa Internet, Behördeninformation) zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bemühen wir uns darum, Transparenz und Korruptionsvermeidung mit einem höheren Gewicht in der stadtpolitischen Debatte zu versehen. Spezifische Angebote (Internetseite mit den einschlägigen Vorschriften, Maßnahmen, Erfahrungen) sollten dazu beitragen, die Sensibilität für korruptives Verhalten zu erhöhen und die Vorbeugung und Aufdeckung zu fördern.

 
5. Allgemeines

Die regelmäßige und unabhängige Unterrichtung der Öffentlichkeit ist ein wichtiges Instrument zur Herstellung von Transparenz.
 
a. Halten Sie ein behördenumfassendes „Lagebild Korruption“ in Berlin für denkbar, das von einem Antikorruptionsbeauftragten erstellt und dem Abgeordnetenhaus jährlich vorgelegt wird?

Die Linke.PDS Berlin unterstützt einen weiteren Ausbau der Maßnahmen für Transparenz und Korruptionsbekämpfung. Wichtig ist zuallererst, dass die zuständigen Stellen ihre Arbeit ordentlich erledigen und dazu durch die Politik befähigt werden. Dazu gehören die Innenrevisionen genauso wie die Staatsanwaltschaft, die Wirtschaftsabteilung des LKA, die Korruptionsbeauftragten. Ein behördenumfassendes und periodisches „Lagebild Korruption“ für die Verwaltung des Landes Berlin halten wir für absolut sinnvoll. Es kann helfen, Selbstreflexion innerhalb der Behörden, aber auch bei den Kooperationspartnern im privaten Sektor, anzustoßen und das Thema in die Öffentlichkeit zu bringen.

Ob hierfür die Einrichtung einer neuen Behörde, nämlich eines Beauftragten für die Bekämpfung der Korruption, erforderlich ist, muss sachlich und ergebnisoffen diskutiert werden. Es kommt zuallererst darauf an, welche Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten eine solche Behörde wahrnehmen sollte, die gegenwärtig nicht durch (z. T. Bundes)Gesetze anderen Behörden (Staatsanwaltschaft, Rechnungshof, Innenrevisoren) zugewiesen sind und dort gegebenenfalls qualifiziert werden müssen. Denn die Verfolgung von Straftaten etwa ist bundesrechtlich Aufgabe der Staatsanwaltschaften. Eine rein symbolische Beauftragtenernennung nützt niemandem. Ferner stellen sich entlang der Aufgabenbeschreibung für einen Antikorruptionsbeauftragten Fragen des Etats und der personellen Ausstattung. Sollte sich eine solche Behörde aber als für eine effektive Korruptionsbekämpfung notwendig erweisen, werden wir uns dem nicht verschließen – wir sind offen für eine solche Diskussion. 

b. Sehen Sie andere Möglichkeiten, die Öffentlichkeit über Tatsachen der Korruptionsbekämpfung regelmäßig und umfassend zu informieren?

Das Land Berlin muss selbst daran interessiert sein, die ergriffenen Maßnahmen, Vorschriften und auch Berichte zum Stand der Dinge öffentlich zu machen. Gleiches gilt für Rat, Unterstützung und z. B. Wegweiser dazu, wie Menschen mit Korruption in ihrem Lebensumfeld umgehen können und sollten. In diesem Sinne setzt sich Die Linke.PDS Berlin für eine Verstärkung der städtischen Öffentlichkeitsarbeit ein (s. Antwort zu 4. b.). Weiterhin ist es erforderlich, dass das Land seinen Einfluss auf mittelbare Verwaltungsbehörden und Landesbeteiligungen ausübt, um diese zu einem bewussteren und transparenteren Umgang mit dem Problem der Korruption zu veranlassen.